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Besoldungsgruppe A 13 1) - Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesO A/B k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434, 1460; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Besoldungsgruppe A 13 1)
Besoldungsgruppe A 13 1) hat 8 frühere Fassungen
Akademischer Rat
Erster Polizeihauptkommissar
Kanzler Erster Klasse3, 4
Konsul
Kustos
Legationsrat
Militärrabbiner5
Oberamtsrat
Oberrechnungsrat
Rat
Seehauptkapitän3
Fachschuloberlehrer6, 7, 8
Studienrat
Stabskapitänleutnant
Major
Korvettenkapitän
Stabsapotheker
Stabsarzt
Stabsveterinär
---
- -
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -
Erster Polizeihauptkommissar
Kanzler Erster Klasse3, 4
Konsul
Kustos
Legationsrat
Militärrabbiner5
Oberamtsrat
Oberrechnungsrat
- -
- als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof -
Rat
Seehauptkapitän3
Fachschuloberlehrer6, 7, 8
Studienrat
- -
- im höheren Dienst -9
Stabskapitänleutnant
Major
Korvettenkapitän
Stabsapotheker
Stabsarzt
Stabsveterinär
---
- 1
- Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.
- 2
- (aufgehoben)
- 3
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
- 4
- Im Auswärtigen Dienst.
- 5
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
- 6
- Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
- 7
- Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
- 8
- Als Eingangsamt.
- 9
- Mit der Befähigung für ein Lehramt.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 25. Juli 2024
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Frühere Fassungen von Besoldungsgruppe A 13 1) Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6465/a107700.htm