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Änderung Besoldungsgruppe A 15 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 17.07.2020
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Besoldungsgruppe A 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe A 15 n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe A 15 | |
Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule - Botschafter1 Botschaftsrat Bundesbankdirektor2 Dekan Direktor 3 Generalkonsul4 Gesandter4 Hauptkustos | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Koordinierender Militärrabbiner |
Museumsdirektor und Professor Vortragender Legationsrat Direktor einer Fachschule - als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -8, 9 Regierungsschuldirektor - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst - Studiendirektor - im höheren Dienst als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,8, 9 zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - Oberstleutnant7, 10 Fregattenkapitän7, 10 Oberfeldapotheker Flottillenapotheker Oberfeldarzt Flottillenarzt Oberfeldveterinär --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. Prüfer als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6. 5 (aufgehoben) 6 (aufgehoben) 7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 9 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 10 Auf herausgehobenen Dienstposten. |
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