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Synopse aller Änderungen des Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes am 17.07.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juli 2020 durch Artikel 8 des BeamtRÄndG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesO A/B.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe A 13 1) | |
Akademischer Rat - als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule - Erster Kriminalhauptkommissar Erster Polizeihauptkommissar Kanzler Erster Klasse3, 4 Konsul Kustos Legationsrat | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Militärrabbiner5 |
Oberamtsrat Oberrechnungsrat - als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof - Pfarrer 5 Rat Seehauptkapitän3 Fachschuloberlehrer6, 7, 8 Studienrat - im höheren Dienst -9 Stabshauptmann Stabskapitänleutnant Major Korvettenkapitän Stabsapotheker Stabsarzt Stabsveterinär --- 1 Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten. 2 (aufgehoben) 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 4 Im Auswärtigen Dienst. 5 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 7 Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX. 8 Als Eingangsamt. 9 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. | |
Besoldungsgruppe A 14 | |
Akademischer Oberrat - als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule - Konsul Erster Klasse Legationsrat Erster Klasse2 | |
Militärrabbiner4 | |
Oberkustos Oberrat Pfarrer 4 Fachschuldirektor - als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht -5 Fachschuloberlehrer - als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -6, 7 - als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule -6 Oberstudienrat - im höheren Dienst -8 Regierungsschulrat - im Schulaufsichtsdienst - Oberstleutnant3 Fregattenkapitän3 Oberstabsapotheker Oberstabsarzt Oberstabsveterinär --- 1 (aufgehoben) 2 Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung 'Botschafter' oder 'Gesandter'. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 5 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 7 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 8 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. | |
Besoldungsgruppe A 15 | |
Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule - Botschafter1 Botschaftsrat Bundesbankdirektor2 Dekan Direktor 3 Generalkonsul4 Gesandter4 Hauptkustos | |
Koordinierender Militärrabbiner | |
Museumsdirektor und Professor Vortragender Legationsrat Direktor einer Fachschule - als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -8, 9 Regierungsschuldirektor - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst - Studiendirektor - im höheren Dienst als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,8, 9 zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - Oberstleutnant7, 10 Fregattenkapitän7, 10 Oberfeldapotheker Flottillenapotheker Oberfeldarzt Flottillenarzt Oberfeldveterinär --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. Prüfer als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6. 5 (aufgehoben) 6 (aufgehoben) 7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 9 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 10 Auf herausgehobenen Dienstposten. | |
Besoldungsgruppe A 16 | |
Abteilungsdirektor Abteilungspräsident Botschafter1 Botschaftsrat Erster Klasse Bundesbankdirektor2 Direktor 3 Generalkonsul4 Gesandter4 Leitender Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -5 Leitender Dekan Leitender Direktor 6 | |
Leitender Militärrabbiner | |
Ministerialrat - bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -7 Museumsdirektor und Professor Vortragender Legationsrat Erster Klasse7 Leitender Regierungsschuldirektor - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst - Oberstudiendirektor - im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -8 Oberst9 Kapitän zur See9 Oberstapotheker9 Flottenapotheker9 Oberstarzt9 Flottenarzt9 Oberstveterinär9 --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. 5 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. 6 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3. 8 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. | |
Besoldungsgruppe B 6 | |
Botschafter1 Bundesbankdirektor2 Bundeswehrdisziplinaranwalt Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion Direktor 3 Direktor und Professor 4 Erster Direktor 5 Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek Generalkonsul6 Gesandter6 | |
Leiter des Militärrabbinats | |
Militärgeneraldekan Militärgeneralvikar Ministerialdirigent - bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung,7 als Leiter einer Unterabteilung,8 als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist -8 - beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe - Oberdirektor 9 Präsident 10 Präsident und Professor 11 Vizepräsident - bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -12 - beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst - Brigadegeneral Flottillenadmiral Generalapotheker Generalarzt Admiralarzt --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist. 8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7. 10 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9. 11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8. 12 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. |
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