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Synopse aller Änderungen des Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes am 17.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juli 2020 durch Artikel 8 des BeamtRÄndG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesO A/B.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe A 13 1)


Akademischer Rat

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Erster Kriminalhauptkommissar

Erster Polizeihauptkommissar

Kanzler Erster Klasse3, 4

Konsul

Kustos

Legationsrat

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Militärrabbiner5

Oberamtsrat

Oberrechnungsrat

- als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof -

Pfarrer 5

Rat

Seehauptkapitän3

Fachschuloberlehrer6, 7, 8

Studienrat

- im höheren Dienst -9

Stabshauptmann

Stabskapitänleutnant

Major

Korvettenkapitän

Stabsapotheker

Stabsarzt

Stabsveterinär


---
1 Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.
2 (aufgehoben)
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
4 Im Auswärtigen Dienst.
5 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7 Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
8 Als Eingangsamt.
9 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.



Besoldungsgruppe A 14


Akademischer Oberrat

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Konsul Erster Klasse

Legationsrat Erster Klasse2

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Militärrabbiner4

Oberkustos

Oberrat

Pfarrer 4

Fachschuldirektor

- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht -5

Fachschuloberlehrer

- als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -6, 7

- als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule -6

Oberstudienrat

- im höheren Dienst -8

Regierungsschulrat

- im Schulaufsichtsdienst -

Oberstleutnant3

Fregattenkapitän3

Oberstabsapotheker

Oberstabsarzt

Oberstabsveterinär


---
1 (aufgehoben)
2 Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung 'Botschafter' oder 'Gesandter'.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
5 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
8 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.



(heute geltende Fassung) 

Besoldungsgruppe A 15


Akademischer Direktor

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Botschafter1

Botschaftsrat

Bundesbankdirektor2

Dekan

Direktor 3

Generalkonsul4

Gesandter4

Hauptkustos

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Koordinierender Militärrabbiner

Museumsdirektor und Professor

Vortragender Legationsrat

Direktor einer Fachschule

- als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -8, 9

Regierungsschuldirektor

- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -

Studiendirektor

- im höheren Dienst

als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,8, 9

zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -

Oberstleutnant7, 10

Fregattenkapitän7, 10

Oberfeldapotheker

Flottillenapotheker

Oberfeldarzt

Flottillenarzt

Oberfeldveterinär


---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. Prüfer als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
5 (aufgehoben)
6 (aufgehoben)
7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
9 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
10 Auf herausgehobenen Dienstposten.



Besoldungsgruppe A 16


Abteilungsdirektor

Abteilungspräsident

Botschafter1

Botschaftsrat Erster Klasse

Bundesbankdirektor2

Direktor 3

Generalkonsul4

Gesandter4

Leitender Akademischer Direktor

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -5

Leitender Dekan

Leitender Direktor 6

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Leitender Militärrabbiner

Ministerialrat

- bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -7

Museumsdirektor und Professor

Vortragender Legationsrat Erster Klasse7

Leitender Regierungsschuldirektor

- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -

Oberstudiendirektor

- im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -8

Oberst9

Kapitän zur See9

Oberstapotheker9

Flottenapotheker9

Oberstarzt9

Flottenarzt9

Oberstveterinär9

---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
5 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
6 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
8 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.



Besoldungsgruppe B 6


Botschafter1

Bundesbankdirektor2

Bundeswehrdisziplinaranwalt

Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion

Direktor 3

Direktor und Professor 4

Erster Direktor 5

Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek

Generalkonsul6

Gesandter6

vorherige Änderung

 


Leiter des Militärrabbinats

Militärgeneraldekan

Militärgeneralvikar

Ministerialdirigent

- bei einer obersten Bundesbehörde

als Leiter einer Abteilung,7

als Leiter einer Unterabteilung,8

als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist -8

- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -

Oberdirektor 9

Präsident 10

Präsident und Professor 11

Vizepräsident

- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -12

- beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst -

Brigadegeneral

Flottillenadmiral

Generalapotheker

Generalarzt

Admiralarzt

---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
10 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8.
12 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.