Änderung Besoldungsgruppe B 8 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 22.07.2009

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Besoldungsgruppe B 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 8


(Text alte Fassung)

Direktor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

- als Mitglied des Direktoriums -


Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

- als Mitglied des Direktoriums -

Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

Präsident des Bundeskartellamtes

Präsident des Bundesversicherungsamtes

Präsident des Bundesverwaltungsamtes

Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes

Präsident des Statistischen Bundesamtes

Präsident des Umweltbundesamtes

Präsident und
Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Regierungspräsident

-
in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millionen Einwohnern -

(Text neue Fassung)

Direktor 1

Erster Direktor 2


Präsident 3

Präsident und Professor 4

---
1 Wenn nicht
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9.
4 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7.


(heute geltende Fassung) 



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