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Synopse aller Änderungen des Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes am 22.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Juli 2009 durch Artikel 8 des SGB4uaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesO A/B.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 5


Bundesbankdirektor 1)

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - 4)

Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin

Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung 2)

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

Ministerialdirigent

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - 3)

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 4)

Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik

Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Präsident der Bundesfinanzakademie

Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung 7)

Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst

Präsident des Bundesamtes für Naturschutz

Präsident des Bundessprachenamtes

Präsident einer Bundespolizeidirektion 8) 9)

Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion

Präsident eines Landesversorgungsamtes

- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 500.000 Versorgungsberechtigten -

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

(Text neue Fassung)

 
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen

Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum

Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie

Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei

Senatsdirektor

- in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung - 3)

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes - 3)

Senatsdirigent

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung - 3)

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 5)


---
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2) Nur für den Leiter des Projektbereichs.
3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.
7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
9) Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war.



Besoldungsgruppe B 6


Botschafter 1)

Bundesbankdirektor 2)

Bundesbeauftragter für den Zivildienst

Bundesdisziplinaranwalt

Bundeswehrdisziplinaranwalt

Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst

- als der ständige Vertreter des Amtschefs -

Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz

- als der leitende Beamte -

Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

- als der leitende Beamte -

Direktor beim Bundesrechnungshof

Direktor beim Bundesverfassungsgericht

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - 10)

Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)

Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - 11)

Generaldirektor der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek

Generalkonsul 4)

Gesandter 5)

Militärgeneraldekan

Militärgeneralvikar

Ministerialdirigent

- bei einer obersten Bundesbehörde

als Leiter einer Abteilung, 6)

als Leiter einer Unterabteilung, 7)

als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 7) -

- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, 8)

als Leiter einer Hauptabteilung 9) -

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 10)

Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung

Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung

Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr

Präsident des Bundesamtes für Justiz

Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes

Präsident des Bundesarchivs

Präsident des Bundeseisenbahnvermögens

Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern

Präsident des Deutschen Wetterdienstes

Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes

Präsident des Zollkriminalamtes

Präsident einer Bundesfinanzdirektion

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte

Präsident und Professor des Bundesinstitutes für Risikobewertung

Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts

Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel

Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts

Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts

Senatsdirektor

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 9)

Senatsdirigent

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9)

Vizepräsident beim Bundeskriminalamt

Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium

Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz

Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 12)

Brigadegeneral

Flottillenadmiral

Generalapotheker

Generalarzt

Admiralarzt


---
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Erster Direktor' zu führen.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
6) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
8) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7.
9) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist.
10) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
11) Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.
12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.



Besoldungsgruppe B 8


Direktor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

- als Mitglied des Direktoriums -

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

- als Mitglied des Direktoriums -

Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

Präsident des Bundeskartellamtes

vorherige Änderung nächste Änderung

Präsident des Bundesversicherungsamtes



 
Präsident des Bundesverwaltungsamtes

Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes

Präsident des Statistischen Bundesamtes

Präsident des Umweltbundesamtes

Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Regierungspräsident

- in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millionen Einwohnern -



Besoldungsgruppe B 9


Botschafter 1)

Bundesbankdirektor 2)

Ministerialdirektor

- bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung - 4)

Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz

Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung

Präsident des Bundeskriminalamtes

Präsident des Bundesnachrichtendienstes

Präsident des Bundespolizeipräsidiums

vorherige Änderung

 


Präsident des Bundesversicherungsamtes

Vizepräsident des Bundesrechnungshofes

Generalleutnant

Vizeadmiral

Generaloberstabsarzt

Admiraloberstabsarzt


---
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3) (weggefallen)
4) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist.