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Änderung Besoldungsgruppe B 4 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 25.07.2024
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Besoldungsgruppe B 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2024 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe B 4 n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe B 4 | |
Direktor 1 | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Direktor und Professor5 |
Erster Direktor 2 Leitender Direktor des Marinearsenals Präsident 3 | |
Präsident und Professor6 | |
Vizepräsident - bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist -4 | |
--- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 6, B 7, B 8, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9. 4 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. | --- 1 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 5, B 6, B 7, B 8. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9. 4 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 5 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5, B 6. 6 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8. |
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