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Synopse aller Änderungen des Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes am 25.07.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2024 durch Artikel 7 des LeVeHBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesO A/B.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2024 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Vorbemerkungen I. Allgemeine Vorbemerkungen 1. Amtsbezeichnungen 2. „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen 3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern II. Stellenzulagen 3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen 4. Zulage für militärische Führungsfunktionen 4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel 5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes 5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr 6. Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung 6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal 7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes 8. Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten 8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder der Luftbildauswertung 8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich 8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben 9a. Zulage im maritimen Bereich 10. Zulage für Beamte und Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr 11. Zulage für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte 12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker 13. Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen 14. Zulage für Flugsicherungslotsen 15. Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung 16. Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr 17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund 18. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr 19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit | |
(Text alte Fassung) Bundesbesoldungsordnung A | (Text neue Fassung) Bundesbesoldungsordnung A Aufsteigende Gehälter |
Besoldungsgruppe A 1 Besoldungsgruppe A 2 Besoldungsgruppe A 3 Besoldungsgruppe A 4 Besoldungsgruppe A 5 Besoldungsgruppe A 6 Besoldungsgruppe A 7 Besoldungsgruppe A 8 Besoldungsgruppe A 9 Besoldungsgruppe A 10 1) Besoldungsgruppe A 11 1) Besoldungsgruppe A 12 Besoldungsgruppe A 13 1) Besoldungsgruppe A 14 Besoldungsgruppe A 15 Besoldungsgruppe A 16 | |
Bundesbesoldungsordnung B | Bundesbesoldungsordnung B Feste Gehälter |
Besoldungsgruppe B 1 Besoldungsgruppe B 2 Besoldungsgruppe B 3 Besoldungsgruppe B 4 Besoldungsgruppe B 5 Besoldungsgruppe B 6 Besoldungsgruppe B 7 Besoldungsgruppe B 8 Besoldungsgruppe B 9 Besoldungsgruppe B 10 Besoldungsgruppe B 11 | |
1. Amtsbezeichnungen | |
(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. | (1) 1 Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2 Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe 'weiblich' noch 'männlich' eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung soweit möglich in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. 3 Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz '(divers)' oder '(ohne Geschlechtsangabe)' hinzugefügt werden. |
(2) 1 Die in den Bundesbesoldungsordnungen A und B gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2 Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf 1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, 2. die Laufbahn, 3. die Fachrichtung. 3 Die Grundamtsbezeichnungen 'Rat', 'Oberrat', 'Direktor', 'Leitender Direktor', 'Direktor und Professor', 'Erster Direktor', 'Oberdirektor', 'Präsident' und 'Präsident und Professor' dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. (3) 1 Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B jährlich zum 1. März im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt. (4) 1 Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. 2 Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz 'beim Deutschen Bundestag'. | |
Besoldungsgruppe A 13 1) | |
Akademischer Rat - als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule - Erster Kriminalhauptkommissar Erster Polizeihauptkommissar Kanzler Erster Klasse3, 4 Konsul Kustos Legationsrat Militärrabbiner5 Oberamtsrat Oberrechnungsrat - als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof - Pfarrer 5 Rat Seehauptkapitän3 Fachschuloberlehrer6, 7, 8 Studienrat - im höheren Dienst -9 Stabshauptmann Stabskapitänleutnant Major Korvettenkapitän Stabsapotheker Stabsarzt Stabsveterinär | |
--- 1 Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten. 2 (aufgehoben) 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 4 Im Auswärtigen Dienst. 5 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 7 Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX. 8 Als Eingangsamt. 9 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. | --- 1 Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten. 2 (aufgehoben) 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 4 Im Auswärtigen Dienst. 5 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 7 Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX. 8 Als Eingangsamt. 9 Mit der Befähigung für ein Lehramt. |
Besoldungsgruppe A 14 | |
Akademischer Oberrat - als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule - Konsul Erster Klasse Legationsrat Erster Klasse2 Militärrabbiner4 Oberkustos Oberrat Pfarrer 4 Fachschuldirektor - als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht -5 Fachschuloberlehrer - als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -6, 7 - als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule -6 Oberstudienrat - im höheren Dienst -8 Regierungsschulrat - im Schulaufsichtsdienst - Oberstleutnant3 Fregattenkapitän3 Oberstabsapotheker Oberstabsarzt Oberstabsveterinär | |
--- 1 (aufgehoben) 2 Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung 'Botschafter' oder 'Gesandter'. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 5 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 7 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 8 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. | --- 1 (aufgehoben) 2 Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung 'Botschafter' oder 'Gesandter'. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 5 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 7 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 8 Mit der Befähigung für ein Lehramt. |
Besoldungsgruppe A 16 | |
Abteilungsdirektor Abteilungspräsident Botschafter1 | |
Botschaftsrat Erster Klasse | Botschaftsrat Erster Klasse7 |
Bundesbankdirektor2 Direktor 3 Generalkonsul4 Gesandter4 Leitender Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -5 Leitender Dekan Leitender Direktor 6 Leitender Militärrabbiner Ministerialrat - bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -7 Museumsdirektor und Professor Vortragender Legationsrat Erster Klasse7 Leitender Regierungsschuldirektor - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst - Oberstudiendirektor - im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -8 Oberst9 Kapitän zur See9 Oberstapotheker9 Flottenapotheker9 Oberstarzt9 Flottenarzt9 Oberstveterinär9 --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. 5 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. 6 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3. 8 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. | |
Besoldungsgruppe B 1 | |
Direktor und Professor 1 --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 5, B 6. | Direktor2 Direktor und Professor 1 --- 1 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 4, B 5, B 6. 2 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8. |
Besoldungsgruppe B 2 | |
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde, bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - Direktor 1 Direktor und Professor 2 Vizepräsident - bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -3 Oberst4 Kapitän zur See4 Oberstapotheker4 Flottenapotheker4 Oberstarzt4 Flottenarzt4 Oberstveterinär4 | |
--- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 5, B 6. 3 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. | --- 1 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8. 2 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 4, B 5, B 6. 3 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. |
Besoldungsgruppe B 3 | |
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident - als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion - - als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung - - beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst - - beim Informationstechnikzentrum Bund - - beim Bundeszentralamt für Steuern - - als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist - Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung - Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung - Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung - als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung - Botschafter1 | |
Botschaftsrat Erster Klasse6 | |
Bundesbankdirektor2 Direktor 3 Direktor und Professor 4 Generalkonsul5 Gesandter5 Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Leitender Postdirektor - bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost - - bei der Deutschen Post AG - - bei der Deutschen Bank AG - - bei der Deutschen Telekom AG - Ministerialrat - bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -6, 7 | |
- als Mitglied des Bundesrechnungshofes - | - Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes - |
Vizepräsident - bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -8 Vortragender Legationsrat Erster Klasse6 Oberst9 Kapitän zur See9 Oberstapotheker9 Flottenapotheker9 Oberstarzt9 Flottenarzt9 Oberstveterinär9 | |
--- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. 6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 7 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6. 8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. | --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9. 3 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8. 4 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 4, B 5, B 6. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. 6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 7 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6. 8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. |
Besoldungsgruppe B 4 | |
Direktor 1 | |
Direktor und Professor5 | |
Erster Direktor 2 Leitender Direktor des Marinearsenals Präsident 3 | |
Präsident und Professor6 | |
Vizepräsident - bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist -4 | |
--- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 6, B 7, B 8, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9. 4 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. | --- 1 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 5, B 6, B 7, B 8. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9. 4 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 5 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5, B 6. 6 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8. |
Besoldungsgruppe B 5 | |
Bundesbankdirektor1 Direktor 2 Direktor und Professor 3 Erster Direktor 4 Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Oberdirektor 5 Präsident 6 Präsident und Professor 7 Vizepräsident, Vizedirektor - bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -8 | |
--- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 6. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. 7 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7, B 8. 8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. | --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9. 2 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8. 3 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 6. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. 7 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8. 8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. |
Besoldungsgruppe B 6 | |
Botschafter1 Bundesbankdirektor2 Bundeswehrdisziplinaranwalt Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion Direktor 3 Direktor und Professor 4 Erster Direktor 5 Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek Generalkonsul6 Gesandter6 Leiter des Militärrabbinats Militärgeneraldekan Militärgeneralvikar Ministerialdirigent - bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung,7 als Leiter einer Unterabteilung,8 als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist -8 - beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe - Oberdirektor 9 Präsident 10 Präsident und Professor 11 Vizepräsident - bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -12 - beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst - Brigadegeneral Flottillenadmiral Generalapotheker Generalarzt Admiralarzt | |
--- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist. 8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7. 10 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9. 11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8. 12 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. | --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. 3 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8. 4 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 5. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist. 8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7. 10 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9. 11 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8. 12 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. |
Besoldungsgruppe B 7 | |
Direktor 1 Ministerialdirigent - im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision - Oberdirektor 2 Präsident 3 Präsident und Professor 4 Vizepräsident - der Generalzolldirektion - - eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist - Generalmajor Konteradmiral Generalstabsarzt Admiralstabsarzt | |
--- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 8, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung. 2 Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 8. | --- 1 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 8. 2 Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9. 4 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8. |
Besoldungsgruppe B 8 | |
Direktor 1 Erster Direktor 2 Präsident 3 Präsident und Professor 4 | |
--- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7. | --- 1 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9. 4 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7. |
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