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Synopse aller Änderungen des Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes am 25.07.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2024 durch Artikel 7 des LeVeHBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesO A/B.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2024 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Vorbemerkungen
    I. Allgemeine Vorbemerkungen
       1. Amtsbezeichnungen
       2. „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3
       2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
       3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
    II. Stellenzulagen
       3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
       4. Zulage für militärische Führungsfunktionen
       4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel
       5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes
       5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr
       6. Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung
       6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal
       7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
       8. Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten
       8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder der Luftbildauswertung
       8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich
       8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
       9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
       9a. Zulage im maritimen Bereich
       10. Zulage für Beamte und Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr
       11. Zulage für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte
       12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker
       13. Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
       14. Zulage für Flugsicherungslotsen
       15. Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung
       16. Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr
       17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund
       18. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr
       19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Bundesbesoldungsordnung A
(Text neue Fassung)

Bundesbesoldungsordnung A Aufsteigende Gehälter
    Besoldungsgruppe A 1
    Besoldungsgruppe A 2
    Besoldungsgruppe A 3
    Besoldungsgruppe A 4
    Besoldungsgruppe A 5
    Besoldungsgruppe A 6
    Besoldungsgruppe A 7
    Besoldungsgruppe A 8
    Besoldungsgruppe A 9
    Besoldungsgruppe A 10 1)
    Besoldungsgruppe A 11 1)
    Besoldungsgruppe A 12
    Besoldungsgruppe A 13 1)
    Besoldungsgruppe A 14
    Besoldungsgruppe A 15
    Besoldungsgruppe A 16
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Bundesbesoldungsordnung B


Bundesbesoldungsordnung B Feste Gehälter
    Besoldungsgruppe B 1
    Besoldungsgruppe B 2
    Besoldungsgruppe B 3
    Besoldungsgruppe B 4
    Besoldungsgruppe B 5
    Besoldungsgruppe B 6
    Besoldungsgruppe B 7
    Besoldungsgruppe B 8
    Besoldungsgruppe B 9
    Besoldungsgruppe B 10
    Besoldungsgruppe B 11
(heute geltende Fassung) 

1. Amtsbezeichnungen


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(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.



(1) 1 Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2 Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe 'weiblich' noch 'männlich' eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung soweit möglich in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. 3 Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz '(divers)' oder '(ohne Geschlechtsangabe)' hinzugefügt werden.

(2) 1 Die in den Bundesbesoldungsordnungen A und B gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2 Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf

1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,

2. die Laufbahn,

3. die Fachrichtung.

3 Die Grundamtsbezeichnungen 'Rat', 'Oberrat', 'Direktor', 'Leitender Direktor', 'Direktor und Professor', 'Erster Direktor', 'Oberdirektor', 'Präsident' und 'Präsident und Professor' dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(3) 1 Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B jährlich zum 1. März im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt.

(4) 1 Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. 2 Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz 'beim Deutschen Bundestag'.



(heute geltende Fassung) 

Besoldungsgruppe A 13 1)


Akademischer Rat

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Erster Kriminalhauptkommissar

Erster Polizeihauptkommissar

Kanzler Erster Klasse3, 4

Konsul

Kustos

Legationsrat

Militärrabbiner5

Oberamtsrat

Oberrechnungsrat

- als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof -

Pfarrer 5

Rat

Seehauptkapitän3

Fachschuloberlehrer6, 7, 8

Studienrat

- im höheren Dienst -9

Stabshauptmann

Stabskapitänleutnant

Major

Korvettenkapitän

Stabsapotheker

Stabsarzt

Stabsveterinär

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---
1 Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.
2 (aufgehoben)
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
4 Im Auswärtigen Dienst.
5 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7 Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
8 Als Eingangsamt.
9 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.




---
1 Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.
2 (aufgehoben)
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
4 Im Auswärtigen Dienst.
5 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7 Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
8 Als Eingangsamt.
9 Mit der Befähigung für ein Lehramt.

(heute geltende Fassung) 

Besoldungsgruppe A 14


Akademischer Oberrat

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Konsul Erster Klasse

Legationsrat Erster Klasse2

Militärrabbiner4

Oberkustos

Oberrat

Pfarrer 4

Fachschuldirektor

- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht -5

Fachschuloberlehrer

- als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -6, 7

- als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule -6

Oberstudienrat

- im höheren Dienst -8

Regierungsschulrat

- im Schulaufsichtsdienst -

Oberstleutnant3

Fregattenkapitän3

Oberstabsapotheker

Oberstabsarzt

Oberstabsveterinär

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---
1 (aufgehoben)
2 Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung 'Botschafter' oder 'Gesandter'.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
5 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
8 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.




---
1 (aufgehoben)
2 Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung 'Botschafter' oder 'Gesandter'.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
5 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
8 Mit der Befähigung für ein Lehramt.

(heute geltende Fassung) 

Besoldungsgruppe A 16


Abteilungsdirektor

Abteilungspräsident

Botschafter1

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Botschaftsrat Erster Klasse



Botschaftsrat Erster Klasse7

Bundesbankdirektor2

Direktor 3

Generalkonsul4

Gesandter4

Leitender Akademischer Direktor

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -5

Leitender Dekan

Leitender Direktor 6

Leitender Militärrabbiner

Ministerialrat

- bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -7

Museumsdirektor und Professor

Vortragender Legationsrat Erster Klasse7

Leitender Regierungsschuldirektor

- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -

Oberstudiendirektor

- im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -8

Oberst9

Kapitän zur See9

Oberstapotheker9

Flottenapotheker9

Oberstarzt9

Flottenarzt9

Oberstveterinär9

---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
5 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
6 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
8 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.



(heute geltende Fassung) 

Besoldungsgruppe B 1


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Direktor und Professor 1

---
1 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 5, B 6.



Direktor2

Direktor
und Professor 1

---
1 Wenn
nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 4, B 5, B 6.
2 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.


(heute geltende Fassung) 

Besoldungsgruppe B 2


Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung

bei einer Mittel- oder Oberbehörde,

bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

Direktor 1

Direktor und Professor 2

Vizepräsident

- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -3

Oberst4

Kapitän zur See4

Oberstapotheker4

Flottenapotheker4

Oberstarzt4

Flottenarzt4

Oberstveterinär4

vorherige Änderung nächste Änderung

---
1 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
2 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 5, B 6.
3 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.



---
1 Wenn
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
2 Wenn
nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 4, B 5, B 6.
3 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.

(heute geltende Fassung) 

Besoldungsgruppe B 3


Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

- als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion -

- als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung -

- beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst -

- beim Informationstechnikzentrum Bund -

- beim Bundeszentralamt für Steuern -

- als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist -

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung

- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Botschafter1

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Botschaftsrat Erster Klasse6

Bundesbankdirektor2

Direktor 3

Direktor und Professor 4

Generalkonsul5

Gesandter5

Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Leitender Postdirektor

- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -

- bei der Deutschen Post AG -

- bei der Deutschen Bank AG -

- bei der Deutschen Telekom AG -

Ministerialrat

- bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -6, 7

vorherige Änderung nächste Änderung

- als Mitglied des Bundesrechnungshofes -



- Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes -

Vizepräsident

- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -8

Vortragender Legationsrat Erster Klasse6

Oberst9

Kapitän zur See9

Oberstapotheker9

Flottenapotheker9

Oberstarzt9

Flottenarzt9

Oberstveterinär9

vorherige Änderung nächste Änderung

---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.



---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3 Wenn
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
4 Wenn
nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 4, B 5, B 6.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

(heute geltende Fassung) 

Besoldungsgruppe B 4


Direktor 1

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Direktor und Professor5

Erster Direktor 2

Leitender Direktor des Marinearsenals

Präsident 3

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Präsident und Professor6

Vizepräsident

- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist -4

vorherige Änderung nächste Änderung

---
1 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 6, B 7, B 8, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.



---
1 Wenn
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 5, B 6, B 7, B 8.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
5 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5, B 6.
6 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8.


(heute geltende Fassung) 

Besoldungsgruppe B 5


Bundesbankdirektor1

Direktor 2

Direktor und Professor 3

Erster Direktor 4

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

Oberdirektor 5

Präsident 6

Präsident und Professor 7

Vizepräsident, Vizedirektor

- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -8

vorherige Änderung nächste Änderung

---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 6.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
7 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7, B 8.
8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.



---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8.
3 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 6.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
7 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8.
8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

(heute geltende Fassung) 

Besoldungsgruppe B 6


Botschafter1

Bundesbankdirektor2

Bundeswehrdisziplinaranwalt

Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion

Direktor 3

Direktor und Professor 4

Erster Direktor 5

Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek

Generalkonsul6

Gesandter6

Leiter des Militärrabbinats

Militärgeneraldekan

Militärgeneralvikar

Ministerialdirigent

- bei einer obersten Bundesbehörde

als Leiter einer Abteilung,7

als Leiter einer Unterabteilung,8

als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist -8

- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -

Oberdirektor 9

Präsident 10

Präsident und Professor 11

Vizepräsident

- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -12

- beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst -

Brigadegeneral

Flottillenadmiral

Generalapotheker

Generalarzt

Admiralarzt

vorherige Änderung nächste Änderung

---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
10 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8.
12 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.



---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8.
4 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 5.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
10 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
11 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8.
12 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

(heute geltende Fassung) 

Besoldungsgruppe B 7


Direktor 1

Ministerialdirigent

- im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision -

Oberdirektor 2

Präsident 3

Präsident und Professor 4

Vizepräsident

- der Generalzolldirektion -

- eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -

Generalmajor

Konteradmiral

Generalstabsarzt

Admiralstabsarzt

vorherige Änderung nächste Änderung

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1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 8, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung.
2 Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 8.



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1 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 8.
2 Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9.
4 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8.

(heute geltende Fassung) 

Besoldungsgruppe B 8


Direktor 1

Erster Direktor 2

Präsident 3

Präsident und Professor 4

vorherige Änderung

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1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.



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1 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9.
4 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7.