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Änderung Besoldungsgruppe A 16 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe A 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe A 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe A 16


Abteilungsdirektor

Abteilungspräsident

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Botschafter 1)

Botschaftsrat Erster Klasse

Bundesbankdirektor 2)


Chefarzt 3)

Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung

Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz


Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 6)

Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes 16)

Generalkonsul 8)

Gesandter 9)

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 15)

Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 5)

Landeskonservator


(Text neue Fassung)

Botschafter1

Botschaftsrat Erster Klasse7

Bundesbankdirektor2


Direktor 3

Generalkonsul4


Gesandter4


Leitender Akademischer Direktor

vorherige Änderung nächste Änderung

- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - 10)

Leitender Dekan 4)

Leitender Direktor 13)



- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -5

Leitender Dekan

Leitender Direktor 6

Leitender Militärrabbiner


Ministerialrat

vorherige Änderung nächste Änderung

- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen - 7)

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) - 11)

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 7)




- bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -7

Museumsdirektor und Professor

vorherige Änderung nächste Änderung

Oberlandesanwalt 5)

Senatsrat

- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde - 11)

Vortragender
Legationsrat Erster Klasse 7)

Kanzler einer Universität der Bundeswehr 14)




Vortragender Legationsrat Erster Klasse7

Leitender Regierungsschuldirektor

vorherige Änderung nächste Änderung

- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes -

- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -

Leitender Schulamtsdirektor

- als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind -

- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt
-



- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -

Oberstudiendirektor

vorherige Änderung

- als Leiter

einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 12)

eines Gymnasiums
im Aufbau mit

mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,

mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,

eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen -

- im
höheren Dienst des Bundes als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern - 12)

Oberst 7)


Kapitän zur See 7)

Oberstapotheker 7)


Flottenapotheker 7)


Oberstarzt 7)


Flottenarzt 7)


Oberstveterinär 7)



---
1) Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2) Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3) Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
4) Im Bundesbereich.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen
B 3, B 4.
7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen
B 2, B 3.
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15,
B 3, B 6.
9) Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
10) Nur
in Stellen von besonderer Bedeutung.
11) Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
12) Bei
Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
13) Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden.
14) Wenn der Amtsinhaber
nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
15) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15,
B 2, B 3.
16) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.




- im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -8

Oberst9


Kapitän zur See9

Oberstapotheker9


Flottenapotheker9


Oberstarzt9


Flottenarzt9


Oberstveterinär9


---
1 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
5 Nur
in Stellen von besonderer Bedeutung.
6 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
7 Soweit
nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
8 Bei
Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
9 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.

(heute geltende Fassung)