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Änderung Besoldungsgruppe B 6 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 26.07.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe B 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2007 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 6


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Botschafter 1)

Bundesbankdirektor 2)

Bundesbeauftragter für den Zivildienst

Bundesdisziplinaranwalt


(Text neue Fassung)

Botschafter1

Bundesbankdirektor2


Bundeswehrdisziplinaranwalt

vorherige Änderung nächste Änderung

Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst

- als
der ständige Vertreter des Amtschefs -

Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz

- als der leitende Beamte -

Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

- als der leitende Beamte -

Direktor beim Bundesrechnungshof

Direktor beim Bundesverfassungsgericht

Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen

Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)

Erster Direktor
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -


Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung


- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - 11)

Generaldirektor der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek

Generalkonsul 4)

Gesandter 5)




Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion

Direktor 3

Direktor und Professor 4

Erster Direktor 5

Generaldirektor
der Deutschen Nationalbibliothek

Generalkonsul6


Gesandter6


Leiter des Militärrabbinats


Militärgeneraldekan

Militärgeneralvikar

Ministerialdirigent

- bei einer obersten Bundesbehörde

vorherige Änderung nächste Änderung

als Leiter einer Abteilung, 6)

als Leiter einer Unterabteilung, 7)

als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 7) -



als Leiter einer Abteilung,7

als Leiter einer Unterabteilung,8

als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist -8

- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -

vorherige Änderung nächste Änderung

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, 8)

als Leiter einer Hauptabteilung 9) -

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 10)

Oberdirektor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer Abteilung - 10)

Oberfinanzpräsident 13)

Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung

Präsident des Bundesamtes für Bauwesen
und Raumordnung

Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr

Präsident des Bundesamtes für Justiz

Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

Präsident des Bundesarchivs

Präsident des Bundeseisenbahnvermögens

Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern

Präsident des Deutschen Wetterdienstes

Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes

Präsident des Zollkriminalamtes

Präsident eines Bundespolizeipräsidiums

Präsident und
Professor der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft

Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte


Präsident und Professor des Bundesinstitutes für Risikobewertung

Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts

Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts

Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts

Senatsdirektor

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 9)

Senatsdirigent

-
in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9)

Vizepräsident
beim Bundeskriminalamt

Vizepräsident des Bundesamtes
für Verfassungsschutz

Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 12)




Oberdirektor 9

Präsident 10

Präsident und Professor 11

Vizepräsident


- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -12

-
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst -

Brigadegeneral

Flottillenadmiral

Generalapotheker

Generalarzt

Admiralarzt

vorherige Änderung


---
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Erster Direktor' zu führen.
4) Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
5)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
6)
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
7)
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
8)
Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7.
9)
Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist.
10) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
11) Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.
12) Soweit nicht in
den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.
13) Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.



---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3 Wenn
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8.
4 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 5.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen
A 15, A 16, B 3.
7
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
10
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
11 Wenn
nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8.
12 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.


(heute geltende Fassung)