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Änderung Besoldungsgruppe A 9 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe A 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe A 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe A 9


Amtsinspektor 1

Betriebsinspektor 1

Hauptbrandmeister1

Inspektor

Kapitän

Konsulatssekretär

Kriminalkommissar

Polizeihauptmeister1

Polizeikommissar

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Stabsfeldwebel2

Stabsbootsmann2


Oberstabsfeldwebel2, 3


Oberstabsbootsmann2, 3


(Text neue Fassung)

Stabsfeldwebel

Stabsbootsmann


Oberstabsfeldwebel1


Oberstabsbootsmann1


Leutnant

Leutnant zur See

vorherige Änderung


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1 Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
2 Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner
und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 50 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
3 Für
Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 Prozent der Planstellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.




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1 Beamte und Soldaten in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.

(heute geltende Fassung)