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Synopse aller Änderungen des Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes am 01.01.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 1 des BesStMG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesO A/B.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Vorbemerkungen I. Allgemeine Vorbemerkungen 1. Amtsbezeichnungen 2. „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen 3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern II. Stellenzulagen | |
(Text alte Fassung) 3a. Zulage für „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 4. Zulage für Soldaten in der militärischen Führung oder der Ausbildung im Außendienst | (Text neue Fassung) 3a. (aufgehoben) 4. Zulage für militärische Führungsfunktionen |
4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel 5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes 5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr | |
6. Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung | 6. Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung |
6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal 7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes | |
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten 8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung oder in der satellitengestützten abbildenden Aufklärung 8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik | 8. Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten 8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder der Luftbildauswertung 8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich |
8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben | |
9a. Zulage im Marinebereich 10. Zulage für Beamte der Feuerwehr 11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte | 9a. Zulage im maritimen Bereich 10. Zulage für Beamte und Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr 11. Zulage für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte |
12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker | |
13. Zulagen für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung | 13. Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen |
14. Zulage für Flugsicherungslotsen | |
III. Andere Zulagen 15. Zulage für Kanzler an großen Botschaften 16. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes 17. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit | 15. Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung 16. Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr 17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund 18. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr 19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit |
Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 1 Besoldungsgruppe A 2 Besoldungsgruppe A 3 Besoldungsgruppe A 4 Besoldungsgruppe A 5 Besoldungsgruppe A 6 Besoldungsgruppe A 7 Besoldungsgruppe A 8 Besoldungsgruppe A 9 Besoldungsgruppe A 10 1) Besoldungsgruppe A 11 1) Besoldungsgruppe A 12 Besoldungsgruppe A 13 1) Besoldungsgruppe A 14 Besoldungsgruppe A 15 Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 1 Besoldungsgruppe B 2 Besoldungsgruppe B 3 Besoldungsgruppe B 4 Besoldungsgruppe B 5 Besoldungsgruppe B 6 Besoldungsgruppe B 7 Besoldungsgruppe B 8 Besoldungsgruppe B 9 Besoldungsgruppe B 10 Besoldungsgruppe B 11 | |
1. Amtsbezeichnungen | |
(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. | |
(2) 1 Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2 Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf | (2) 1 Die in den Bundesbesoldungsordnungen A und B gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2 Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf |
1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, 2. die Laufbahn, 3. die Fachrichtung. | |
3 Die Grundamtsbezeichnungen 'Rat', 'Oberrat', 'Direktor' und 'Leitender Direktor' dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. (3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministerium des Innern. | 3 Die Grundamtsbezeichnungen 'Rat', 'Oberrat', 'Direktor', 'Leitender Direktor', 'Direktor und Professor', 'Erster Direktor', 'Oberdirektor', 'Präsident' und 'Präsident und Professor' dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. (3) 1 Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen jährlich zum 1. März im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt. |
(4) 1 Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. 2 Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz 'beim Deutschen Bundestag'. | |
2. „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 | |
Die Ämter 'Direktor und Professor' in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind: Bundesagentur für Arbeit Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung Bundesamt für Naturschutz Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bundesamt für Strahlenschutz Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Bundesanstalt für Straßenwesen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Bundesinstitut für Risikobewertung Bundesinstitut für Sportwissenschaft Bundeskriminalamt Deutscher Wetterdienst | |
Eisenbahn-Bundesamt | |
Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel Paul-Ehrlich-Institut Physikalisch-Technische Bundesanstalt Robert Koch-Institut Umweltbundesamt Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und Forschung Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe. | |
2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen | |
Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A eingestuft werden. | Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A eingestuft werden. Die Ämter der Leiter besonders bedeutender und zugleich besonders großer unterer Verwaltungsbehörden der Zollverwaltung dürfen auch in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B eingestuft werden. |
3a. Zulage für „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 | 3a. (aufgehoben) |
Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem 'Direktor und Professor' in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX. | |
4. Zulage für Soldaten in der militärischen Führung oder der Ausbildung im Außendienst | 4. Zulage für militärische Führungsfunktionen |
(1) Soldaten, die in Führungs- oder Ausbildungsfunktionen überwiegend im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage wird frühestens nach einer Dienstzeit von insgesamt 15 Monaten gewährt. (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Außendienst verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten. (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. | (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14 in einer Verwendung 1. als Kompaniechef oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, 2. als Zugführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, 3. als Gruppenführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, 4. als Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, 5. mit Weisungsrecht gegenüber Zivilpersonen in der Funktion als Vertreter des Bundes als Arbeitgeber im Sinne der Gewerbeordnung. (2) Sofern mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt. (3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (4) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. |
5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr | |
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden 1. als Flugsicherungskontrollpersonal in a) Flugsicherungssektoren, b) Flugsicherungsstellen, c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule, 2. als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren, 3. als Flugberatungspersonal in a) Flugsicherungsstellen, b) zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes, c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule, 4. als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes | |
a) mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier aa) mit Radarleit-Jagdlizenz, bb) ohne Radarleit-Jagdlizenz, b) ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier | a) mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/ Einsatzführungsoffizier, b) ohne Lehrgang Radarleitung/ Einsatzführungsoffizier |
aa) im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen, | |
bb) in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst (Einsatzführungsausbildungsinspektion), 5. in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen, nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde, sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes, | bb) in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst, 5. in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen - nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde - sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes, |
6. im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen. (2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. | |
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. | (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. |
6. Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung | 6. Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung |
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden | (1) 1 Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden |
1. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen ein- oder zweisitziger strahlgetriebener Kampf- oder Schulflugzeuge oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen, 2. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen sonstiger strahlgetriebener Flugzeuge oder sonstiger Luftfahrzeuge oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier, 3. als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen, 4. als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr. | |
Die Stellenzulage erhöht sich um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist. Die Erhöhung gilt bis zum 31. Dezember 2019. (2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte | 2 Die Stellenzulage erhöht sich um den Betrag nach Anlage IX für verantwortliche Luftfahrzeugführer, die mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist. 3 Die Erhöhung gilt bis zum 31. Dezember 2023. (2) 1 Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Beamte oder Soldat |
1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder 2. bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen. | |
Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent. (3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt. (4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach 1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Höhe von 241,59 Euro, 2. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Höhe von 193,27 Euro, 3. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Höhe von 169,03 Euro, 4. Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 154,62 Euro ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist. (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt. (6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. | 2 Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. 3 Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent. (3) 1 Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. 2 Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. 3 Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt. (4) Eine Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn 1. sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder 2. das Dienstverhältnis beendet worden ist a) durch Tod oder b) durch Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung. (5) 1 Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2 Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt. (6) 1 Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. 2 Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. |
6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal | |
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie | (1) Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie eine der folgenden Qualifikationen besitzen und entsprechend der Qualifikation verwendet werden: |
1. die Erlaubnis als Nachprüfer von Luftfahrtgerät, 2. die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät, | |
3. die Berechtigung der Kategorie B oder Kategorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen oder Komponenten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1), 4. die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit besitzen und entsprechend der jeweiligen Qualifikation verwendet werden. | 3. die Berechtigung der Kategorie B oder Kategorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen oder Komponenten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1), 4. die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit, 5. die Berechtigung als Prüfer für zerstörungsfreie Prüfungen von Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten und Zusatzausrüstungen mit Zertifizierung nach DIN EN 4179, Ausgabe März 2017, in Verbindung mit den für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Zulassungsvorschriften. |
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. | |
7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes | |
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. | |
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9 und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. | (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8 bis 9, 10 und 15 bis 19 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. |
(3) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung entsprechend Absatz 1 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. | |
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten | 8. Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten |
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage IX. (2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder. | (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Nachrichtendiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Nachrichtendienste sind der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder. |
8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung oder in der satellitengestützten abbildenden Aufklärung | 8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder der Luftbildauswertung |
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, wenn sie in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung oder in der satellitengestützten abbildenden Aufklärung verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. | (1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden in 1. der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, 2. der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder 3. der Luftbildauswertung. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten. |
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten. (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. | |
8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik | 8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich |
(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. | (1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden 1. beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder 2. bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich. |
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. | |
9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben | |
(1) 1 Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. 2 Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt. (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. | (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen, 1. Polizeivollzugsbeamte, 2. Feldjäger, 3. Beamte der Zollverwaltung, die a) in der Grenzabfertigung verwendet werden, b) in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder c) mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind. (2) Eine Zulage nach Absatz 1 erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten. (3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt. (4) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. |
9a. Zulage im Marinebereich | 9a. Zulage im maritimen Bereich |
(1) 1 Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten von Beginn des 16. Dienstmonats an Beamte und Soldaten, die im Wege der Abordnung, Versetzung oder Kommandierung verwendet werden als 1. Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften, 2. Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten U-Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte, 3. Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein auf einer Stelle des Stellenplans, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt. 2 Bei gleichzeitigem Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird nur die höhere Zulage gewährt. (2) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten mit einer Verwendung als 1. Angehörige der Besatzung anderer seegehender Schiffe, wenn die Schiffe nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der Grenzen der Seefahrt verwendet werden, 2. Taucher für den maritimen Einsatz. (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen. | (1) 1 Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, wenn sie verwendet werden 1. als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte, 2. als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter U-Boote der Marine oder anderer Seestreitkräfte oder 3. als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein auf einer Stelle des Stellenplans, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt. 2 Sind gleichzeitig mehrere Tatbestände nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, wird nur die höhere Zulage gewährt. (2) 1 Die Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten auch Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die auf Grund einer Abordnung oder einer Kommandierung Aufgaben an Bord eines seegehenden Schiffes oder U-Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte zu erfüllen haben, ohne zur Besatzung zu gehören. 2 Ist dieses Schiff oder U-Boot noch nicht in Dienst gestellt, steht die Zulage ab dem Tag der Zugehörigkeit zur Fahrmannschaft für die Dauer der Verwendung zu. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten auch Beamte und Soldaten in einer Verwendung als 1. Angehörige einer Besatzung anderer seegehender Schiffe, die überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt verwendet werden, 2. Angehörige einer Besatzung anderer, als der unter Nummer 1 genannter seegehender Schiffe, 3. Taucher für den maritimen Einsatz. (4) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage, mit Ausnahme der Stellenzulage nach Nummer 4a oder Nummer 9, nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (5) Das Nähere kann die oberste Bundesbehörde durch allgemeine Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen regeln. |
10. Zulage für Beamte der Feuerwehr | 10. Zulage für Beamte und Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr |
(1) Beamte und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die im Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. | |
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. | (2) Die Zulage erhält auch hauptamtliches feuerwehrdiensttaugliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr, das nach einer Verwendung nach Absatz 1 1. Beamte und Soldaten für den Einsatzdienst der Feuerwehr ausbildet oder 2. in der unmittelbaren Unterstützung der Ausbildung für den Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet wird. (3) Durch die Stellenzulage nach Absatz 1 werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. |
11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte | 11. Zulage für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte |
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2019 Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die 1. über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder 2. die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden. (2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird die Stellenzulage nur einmal gewährt. | (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2023 1. Beamte der Bundeswehr der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 mit der Approbation als Arzt, die die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet in einer kurativen Sanitätseinrichtung der Bundeswehr verwendet werden, 2. Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die a) über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind oder b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden. (2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt. (3) Den Erwerb und die Erhaltung der Zusatzqualifikation Rettungsmedizin regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. |
13. Zulagen für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung | 13. Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen |
(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX. | (1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX. |
(2) 1 Beamte, die bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. 2 Mit der Zulage werden die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. (3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. | |
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. | (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. |
15. Zulage für Kanzler an großen Botschaften | 15. Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung |
Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 Prozent, an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt. | (1) 1 Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden 1. im Bundeskriminalamt, 2. in der Bundespolizei oder 3. in der Zollverwaltung a) im Zollkriminalamt oder b) in einer örtlichen Behörde der Zollverwaltung in Bereichen, in denen typischerweise Außendienst oder gefährdungsrelevante Tätigkeiten wahrgenommen werden. 2 Die Bereiche nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. (2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 oder Nummer 13 gewährt. (3) Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. |
16. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes | 16. Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr |
Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. | (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten der Bundeswehr in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden 1. für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung, 2. für die Entwicklung und Bereitstellung informationstechnischer Systeme und Verfahren für die Aufgaben nach Nummer 1 oder 3. für die Aus- und Fortbildung für Aufgaben nach Nummer 1. (2) Für denselben Zeitraum wird die Zulage nur einmal gewährt. (3) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. |
17. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit | 17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund |
Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. | (1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden 1. bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder 2. beim Informationstechnikzentrum Bund. (2) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. |
18. (aufgehoben) | 18. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr |
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die bei zentralen Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung unmittelbar für die Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr verwendet werden. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8a, 8b oder 16 gewährt. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. | |
19. (aufgehoben) | 19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit |
1 Beamte, die in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. 2 Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. | |
Besoldungsgruppe A 6 | |
Betriebsassistent 1 Erster Hauptwachtmeister 1, 2 Hauptwart 1 Oberamtsmeister 1 Sekretär 3 | |
Korporal Stabskorporal5 | |
Stabsunteroffizier4 Obermaat4 | |
--- 1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 50 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes. 2 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. 3 Als Eingangsamt. 4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7. | --- 1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. 2 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. 3 Als Eingangsamt. 4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7. 5 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. |
Besoldungsgruppe A 9 | |
Amtsinspektor 1 Betriebsinspektor 1 Hauptbrandmeister1 Inspektor Kapitän Konsulatssekretär Kriminalkommissar Polizeihauptmeister1 Polizeikommissar | |
Stabsfeldwebel2 Stabsbootsmann2 Oberstabsfeldwebel2, 3 Oberstabsbootsmann2, 3 | Stabsfeldwebel Stabsbootsmann Oberstabsfeldwebel* Oberstabsbootsmann* |
Leutnant Leutnant zur See | |
--- 1 Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 2 Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 50 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen. 3 Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 Prozent der Planstellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. | --- 1 Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. * Beamte und Soldaten in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten. |
Besoldungsgruppe A 13 1) | |
Akademischer Rat - als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule - Erster Kriminalhauptkommissar Erster Polizeihauptkommissar | |
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)2 | |
Kanzler Erster Klasse3, 4 Konsul Kustos Legationsrat | |
Oberamtsrat 11 | Oberamtsrat |
Oberrechnungsrat - als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof - Pfarrer 5 Rat Seehauptkapitän3 Fachschuloberlehrer6, 7, 8 Studienrat - im höheren Dienst -9 | |
Stabshauptmann10 Stabskapitänleutnant10 | Stabshauptmann Stabskapitänleutnant |
Major Korvettenkapitän Stabsapotheker Stabsarzt Stabsveterinär | |
--- 1 Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für technische Beamte ausgebrachten Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, B 2, B 3. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 4 Im Auswärtigen Dienst. 5 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 7 Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX. 8 Als Eingangsamt. 9 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. 10 Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 6 Prozent der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen. 11 Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. | --- 1 Beamte des gehobenen Dienstes in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten. 2 (aufgehoben) 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 4 Im Auswärtigen Dienst. 5 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 7 Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX. 8 Als Eingangsamt. 9 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. |
Besoldungsgruppe A 14 | |
Akademischer Oberrat - als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule - | |
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)1 | |
Konsul Erster Klasse Legationsrat Erster Klasse2 | |
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit3 | |
Oberkustos Oberrat Pfarrer 4 Fachschuldirektor - als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht -5 Fachschuloberlehrer - als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -6, 7 - als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule -6 Oberstudienrat - im höheren Dienst -8 Regierungsschulrat - im Schulaufsichtsdienst - Oberstleutnant3 Fregattenkapitän3 Oberstabsapotheker Oberstabsarzt Oberstabsveterinär | |
--- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16, B 2, B 3. 2 Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung 'Botschafter' oder 'Gesandter'. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 5 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 7 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 8 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. | --- 1 (aufgehoben) 2 Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung 'Botschafter' oder 'Gesandter'. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 5 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 7 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 8 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. |
Besoldungsgruppe A 15 | |
Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule - Botschafter1 Botschaftsrat Bundesbankdirektor2 Dekan Direktor 3 Generalkonsul4 Gesandter4 | |
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)5 Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit6 | |
Hauptkustos | |
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7 | |
Museumsdirektor und Professor Vortragender Legationsrat Direktor einer Fachschule - als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -8, 9 Regierungsschuldirektor - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst - Studiendirektor - im höheren Dienst als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,8, 9 | |
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -10 Oberstleutnant7, 11 Fregattenkapitän7, 11 | zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - Oberstleutnant7, 10 Fregattenkapitän7, 10 |
Oberfeldapotheker Flottillenapotheker Oberfeldarzt Flottillenarzt Oberfeldveterinär | |
--- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9. 3 Erhält als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu 90 Prozent der Gesamtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und der Prüfer beim Bundessortenamt können Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16, B 2, B 3. 6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 9 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 10 Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte. 11 Auf herausgehobenen Dienstposten. | --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. Prüfer als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6. 5 (aufgehoben) 6 (aufgehoben) 7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 9 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 10 Auf herausgehobenen Dienstposten. |
Besoldungsgruppe A 16 | |
Abteilungsdirektor Abteilungspräsident Botschafter1 Botschaftsrat Erster Klasse Bundesbankdirektor2 | |
Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -11 Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle3 Generalkonsul5 Gesandter5 Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)6 Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7 | Direktor 3 Generalkonsul4 Gesandter4 |
Leitender Akademischer Direktor | |
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -8 | - als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -5 |
Leitender Dekan | |
Leitender Direktor 10 | Leitender Direktor6 |
Ministerialrat | |
- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen -11 Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit11 | - bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -7 |
Museumsdirektor und Professor | |
Vortragender Legationsrat Erster Klasse11 Kanzler einer Universität der Bundeswehr12 | Vortragender Legationsrat Erster Klasse7 |
Leitender Regierungsschuldirektor - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst - Oberstudiendirektor | |
- im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -13 Oberst11 Kapitän zur See11 Oberstapotheker11 Flottenapotheker11 Oberstarzt11 Flottenarzt11 Oberstveterinär11 --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4. 4 (aufgehoben) 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3. 7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 8 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. 9 (aufgehoben) 10 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten. 11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. 12 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 13 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. | - im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -8 Oberst9 Kapitän zur See9 Oberstapotheker9 Flottenapotheker9 Oberstarzt9 Flottenarzt9 Oberstveterinär9 --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. 5 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. 6 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3. 8 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. |
Besoldungsgruppe B 1 | |
Direktor und Professor | Direktor und Professor 1 --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 5, B 6. |
Besoldungsgruppe B 2 | |
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde, | |
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben1 Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen1 Direktor bei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - als Leiter eines großen Fachbereichs - Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz - als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung - Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn - als Leiter der Abteilung Künstlersozialkasse - - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -6 Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit - als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches -1 Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist1 Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist - Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen - als Leiter einer Dienststelle - Direktor beim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr - als der ständige Vertreter des Amtsleiters - Direktor beim Katholischen Militärbischofsamt - als der ständige Vertreter des Amtsleiters - Direktor beim Marinearsenal - als Leiter eines Arsenalbetriebes - Direktor des Dienstleistungszentrums der Zollverwaltung - als Leiter der Dienststelle - Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr - als Leiter der Dienststelle - Direktor und Professor - als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -4 - bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist - Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)5 Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6 Vizepräsident7 - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - - als der ständiger Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion1 - Oberst6 Kapitän zur See6 Oberstapotheker6 Flottenapotheker6 Oberstarzt6 Flottenarzt6 Oberstveterinär6 --- 1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3. 2 (aufgehoben) 3 (aufgehoben) 4 Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 7 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. | bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - Direktor 1 Direktor und Professor 2 Vizepräsident - bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -3 Oberst4 Kapitän zur See4 Oberstapotheker4 Flottenapotheker4 Oberstarzt4 Flottenarzt4 Oberstveterinär4 --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 5, B 6. 3 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. |
Besoldungsgruppe B 3 | |
Abteilungsdirektor | Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident |
- als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion - - als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung - | |
- als Leiter der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion - - beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst - - beim Informationstechnikzentrum Bund - - beim Bundeszentralamt für Steuern - - als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist - | |
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung - Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung - | |
Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst Abteilungsdirektor beim Informationstechnikzentrum Bund | Abteilungspräsident beim Bundesversicherungsamt - als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung - |
Botschafter1 Bundesbankdirektor2 | |
Direktor - als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung - - als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches - - als Rechtsberater des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr - - als Rechtsberater des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters - Direktor bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung - Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit - als Leiter der Familienkasse - Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung - als Leiter einer Lehrgruppe - Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben3 Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen3 Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek - als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main - - als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig - Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr - als Leiter einer Fachgruppe - Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -12 Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit - als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches -3 Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist - Direktor beim/bei der ...4 - als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist - - als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -3 - als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Direktor beim Bildungszentrum der Bundeswehr Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung - als Leiter einer Abteilung - Direktor beim Bundesnachrichtendienst5 Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr - als Leiter einer Abteilung - Direktor der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen Direktor der Bundeswehrverwaltungsstelle USA und Kanada Direktor der Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Schutzaufgaben der Bundeswehr Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft - als Geschäftsführender Direktor -6 Direktor des Verpflegungsamtes der Bundeswehr Direktor des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr Direktor des Zentrums für Informationstechnik der Bundeswehr Direktor in der Bundespolizei - als Leiter des ärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstes - - als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums - - im Bundesministerium des Innern -7 Direktor und Professor - als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -8 - als Mitglied des Präsidiums der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - - als Mitglied des Präsidiums der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt - - bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts - Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit - als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -9 Direktor und Professor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr - als der Leiter der Abteilung Angewandte Geowissenschaften - Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung - als Geschäftsführender Direktor - Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien - als Geschäftsführender Direktor - Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien - ABC-Schutz Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900.000 Versicherten und laufenden Rentenfällen - Generalkonsul10 Gesandter10 Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)11 | Direktor 3 Direktor und Professor 4 Generalkonsul5 Gesandter5 |
Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Leitender Postdirektor - bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost - | |
- bei der Deutsche Post AG - - bei der Deutsche Postbank AG - - bei der Deutsche Telekom AG - | - bei der Deutschen Post AG - - bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG - - bei der Deutschen Telekom AG - |
Ministerialrat | |
- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen -12, 13, 14 Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit12 Vizepräsident16 - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion3 - Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit17 Vortragender Legationsrat Erster Klasse12, 18 Oberst12, 19 Kapitän zur See12, 19 Oberstapotheker12, 19 Flottenapotheker12, 19 Oberstarzt12, 19 Flottenarzt12, 19 Oberstveterinär12, 19 --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. 4 Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen. 5 Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen. 6 Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4. 7 Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen. 8 Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 9 Soweit die Funktion nicht dem Amt 'Direktor und Professor' in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist. 10 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. 11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2. 12 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. 13 Die Zahl der Planstellen darf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 14 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6. 15 (aufgehoben) 16 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 17 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6. 18 Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der bei der obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen. 19 a) Im Ministerium höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen, b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 Prozent der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen. | - bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -6, 7 - als Mitglied des Bundesrechnungshofes - Vizepräsident - bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -8 Vortragender Legationsrat Erster Klasse6 Oberst9 Kapitän zur See9 Oberstapotheker9 Flottenapotheker9 Oberstarzt9 Flottenarzt9 Oberstveterinär9 --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. 6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 7 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6. 8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. |
Besoldungsgruppe B 4 | |
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle1 Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Erster Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung - als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten - Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr - als der ständige Vertreter des Amtschefs - Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900.000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - Erster Direktor im Bundeskriminalamt | Direktor 1 Erster Direktor 2 |
Leitender Direktor des Marinearsenals | |
Präsident der Bundespolizeiakademie Präsident des Bundessortenamtes Präsident einer Bundespolizeidirektion3 Präsident einer Universität der Bundeswehr4 Vizepräsident, Vizedirektor5 - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - Vizepräsident beim Deutschen Patent- und Markenamt --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 2 (aufgehoben) 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6. 4 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 5 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. | Präsident 3 Vizepräsident - bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist -4 --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 6, B 7, B 8, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9. 4 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. |
Besoldungsgruppe B 5 | |
Bundesbankdirektor1 | |
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist - Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit - als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -2 Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin Erster Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - | Direktor 2 Direktor und Professor 3 Erster Direktor 4 |
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder | |
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit - als Geschäftsführer -7 Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Präsident der Bundesfinanzakademie Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung3 Präsident der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich Präsident des Bundesamtes für Naturschutz Präsident des Bundessprachenamtes Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6 --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6. 3 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 4 (aufgehoben) 5 (aufgehoben) 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6. 7 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7. | Oberdirektor 5 Präsident 6 Präsident und Professor 7 Vizepräsident, Vizedirektor - bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -8 --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 6. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. 7 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7, B 8. 8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. |
Besoldungsgruppe B 6 | |
Botschafter1 Bundesbankdirektor2 Bundeswehrdisziplinaranwalt Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion | |
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - als der leitende Beamte - Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik - als der leitende Beamte - Direktor beim Bundesrechnungshof Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit - als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -3 Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter - Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst4 Erster Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr - als der ständige Vertreter des Amtschefs - Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr - als der ständige Vertreter des Amtschefs - Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -5 | Direktor 3 Direktor und Professor 4 Erster Direktor 5 |
Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek Generalkonsul6 Gesandter6 Militärgeneraldekan Militärgeneralvikar Ministerialdirigent - bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung,7 als Leiter einer Unterabteilung,8 | |
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist8 - | als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist -8 |
- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe - | |
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit - als Geschäftsführer -11 Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes Präsident des Bundesarchivs Präsident des Bundeseisenbahnvermögens Präsident des Deutschen Wetterdienstes Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes Präsident einer Bundespolizeidirektion10 Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Präsident und Professor des Bundesinstituts für Risikobewertung Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel Vizepräsident beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Vizepräsident beim Bundesamt für Verfassungsschutz Vizepräsident beim Bundeskriminalamt Vizepräsident beim Bundesnachrichtendienst Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium Vizepräsident beim Bundesverwaltungsamt Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes Vizepräsident des Militärischen Abschirmdienstes Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit9 | Oberdirektor 9 Präsident 10 Präsident und Professor 11 Vizepräsident - bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -12 - beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst - |
Brigadegeneral Flottillenadmiral Generalapotheker Generalarzt Admiralarzt | |
--- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. 4 Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Erster Direktor' zu führen. 5 Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist. 8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5. 10 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4. 11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7. | --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist. 8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7. 10 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9. 11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8. 12 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. |
Besoldungsgruppe B 7 | |
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung - | Direktor 1 |
Ministerialdirigent - im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision - | |
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit - als Geschäftsführer -1 Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Präsident des Bundesamtes für Justiz Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung Präsident des Militärischen Abschirmdienstes Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts | Oberdirektor 2 Präsident 3 Präsident und Professor 4 |
Vizepräsident - der Generalzolldirektion - | |
- eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist - | - eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist - |
Generalmajor Konteradmiral Generalstabsarzt Admiralstabsarzt | |
--- 1 Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt. | --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 8, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung. 2 Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 8. |
Besoldungsgruppe B 8 | |
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - als Mitglied des Direktoriums - | Direktor 1 |
Direktor des Informationstechnikzentrums Bund | |
Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung - Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Präsident des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Präsident des Bundeskartellamtes Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes Präsident des Statistischen Bundesamtes Präsident des Umweltbundesamtes Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt | Erster Direktor 2 Präsident 3 Präsident und Professor 4 --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7. |
Besoldungsgruppe B 9 | |
Botschafter1 Bundesbankdirektor2 Direktor beim Bundesverfassungsgericht Ministerialdirektor - bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung -3 | |
Präsident der Generalzolldirektion Präsident des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Präsident des Bundeskriminalamtes Präsident des Bundesnachrichtendienstes Präsident des Bundespolizeipräsidiums Präsident des Bundesversicherungsamtes Präsident des Bundesverwaltungsamtes | Präsident 4 |
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes Generalleutnant Vizeadmiral Generaloberstabsarzt Admiraloberstabsarzt | |
--- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6. 3 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. | --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6. 3 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8. |
Besoldungsgruppe B 10 | |
Ministerialdirektor - als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung - - als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung - - als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien - Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund General1 Admiral1 | |
--- 1 Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX. | --- 1 Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX. |
Besoldungsgruppe B 11 | |
Präsident des Bundesrechnungshofes Staatssekretär |
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