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Änderung Besoldungsgruppe B 3 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 02.04.2021
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Besoldungsgruppe B 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe B 3 n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe B 3 | |
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident - als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion - - als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung - - als Leiter der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion - - beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst - - beim Informationstechnikzentrum Bund - - beim Bundeszentralamt für Steuern - - als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist - Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung - Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung - Abteilungspräsident beim Bundesversicherungsamt - als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung - Botschafter1 Bundesbankdirektor2 Direktor 3 Direktor und Professor 4 Generalkonsul5 Gesandter5 Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Leitender Postdirektor - bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost - - bei der Deutschen Post AG - - bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG - - bei der Deutschen Telekom AG - Ministerialrat - bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -6, 7 - als Mitglied des Bundesrechnungshofes - Vizepräsident - bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -8 Vortragender Legationsrat Erster Klasse6 Oberst9 Kapitän zur See9 Oberstapotheker9 Flottenapotheker9 Oberstarzt9 Flottenarzt9 Oberstveterinär9 --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. 6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 7 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6. 8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. |
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