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Änderung 4. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2020
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4. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | 4. n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
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(Textabschnitt unverändert) 4. Zulage für militärische Führungsfunktionen | |
(Text alte Fassung) (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14 in einer Verwendung | (Text neue Fassung) (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14 |
1. als Kompaniechef oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, 2. als Zugführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, 3. als Gruppenführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, 4. als Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, 5. mit Weisungsrecht gegenüber Zivilpersonen in der Funktion als Vertreter des Bundes als Arbeitgeber im Sinne der Gewerbeordnung. (2) Sofern mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt. | |
(3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. | (3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Neben einer Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 13 wird die Zulage nach Absatz 1 nicht gewährt. |
(4) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6465/al150313-0.htm