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Änderung Besoldungsgruppe B 2 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 25.07.2024
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Besoldungsgruppe B 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2024 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe B 2 n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe B 2 | |
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde, bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - Direktor 1 Direktor und Professor 2 Vizepräsident - bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -3 Oberst4 Kapitän zur See4 Oberstapotheker4 Flottenapotheker4 Oberstarzt4 Flottenarzt4 Oberstveterinär4 | |
(Text alte Fassung) --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 5, B 6. 3 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. | (Text neue Fassung) --- 1 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8. 2 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 4, B 5, B 6. 3 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. |
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