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Änderung Besoldungsgruppe B 4 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 25.07.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe B 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2024 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 4


Direktor 1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Direktor und Professor5

Erster Direktor 2

Leitender Direktor des Marinearsenals

Präsident 3

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Präsident und Professor6

Vizepräsident

- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist -4

vorherige Änderung

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1 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 6, B 7, B 8, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.



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1 Wenn
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 5, B 6, B 7, B 8.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
5 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5, B 6.
6 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8.


(heute geltende Fassung)