5b. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung | 5b. n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 |
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(Text alte Fassung) 5b. (neu) | (Text neue Fassung)5b. Zulage für Soldaten als Combat Controller bei den Luftlande- und Fernspähkräften der Bundeswehr |
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten bei Verwendung als Combat Controller in einem Großverband, einem Verband oder einer Einheit der Luftlande- und Fernspähkräfte der Bundeswehr 1. bis zur Erlangung der Basisqualifikation der Stufe B, 2. nach Erlangung der Basisqualifikation der Stufe B, 3. nach Erlangung der Basisqualifikation der Stufe C. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a und einer Erschwerniszulage nach den §§ 23h und 23i der Erschwerniszulagenverordnung gewährt. (3) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt.' |