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Synopse aller Änderungen des Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes am 06.03.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. März 2025 durch Artikel 2 des BwESuÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesO A/B.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Vorbemerkungen
    I. Allgemeine Vorbemerkungen
       1. Amtsbezeichnungen
       2. „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3
       2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
       3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
    II. Stellenzulagen
       3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
       4. Zulage für militärische Führungsfunktionen
       4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel
       5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes
       5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       5b. Zulage für Soldaten als Combat Controller bei den Luftlande- und Fernspähkräften der Bundeswehr
       6. Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung
       6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal
       7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
       8. Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten
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       8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder der Luftbildauswertung


       8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung, der Luftbildauswertung oder der hydroakustischen Aufklärung
       8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich
       8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
       9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
       9a. Zulage im maritimen Bereich
       10. Zulage für Beamte und Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr
       11. Zulage für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte
       12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker
       13. Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
       14. Zulage für Flugsicherungslotsen
       15. Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung
       16. Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr
       17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund
       18. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr
       19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Bundesbesoldungsordnung A Aufsteigende Gehälter
    Besoldungsgruppe A 1
    Besoldungsgruppe A 2
    Besoldungsgruppe A 3
    Besoldungsgruppe A 4
    Besoldungsgruppe A 5
    Besoldungsgruppe A 6
    Besoldungsgruppe A 7
    Besoldungsgruppe A 8
    Besoldungsgruppe A 9
    Besoldungsgruppe A 10 1)
    Besoldungsgruppe A 11 1)
    Besoldungsgruppe A 12
    Besoldungsgruppe A 13 1)
    Besoldungsgruppe A 14
    Besoldungsgruppe A 15
    Besoldungsgruppe A 16
Bundesbesoldungsordnung B Feste Gehälter
    Besoldungsgruppe B 1
    Besoldungsgruppe B 2
    Besoldungsgruppe B 3
    Besoldungsgruppe B 4
    Besoldungsgruppe B 5
    Besoldungsgruppe B 6
    Besoldungsgruppe B 7
    Besoldungsgruppe B 8
    Besoldungsgruppe B 9
    Besoldungsgruppe B 10
    Besoldungsgruppe B 11
(heute geltende Fassung) 

2. „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3


Die Ämter 'Direktor und Professor' in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:

Bundesagentur für Arbeit

Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Bundesamt für Naturschutz

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Bundesamt für Strahlenschutz

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

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Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe



Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Bundesanstalt für Gewässerkunde

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

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Bundesanstalt für Straßenwesen



Bundesanstalt für Straßenwesen Bundesanstalt für Wasserbau

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bundesinstitut für Risikobewertung

Bundesinstitut für Sportwissenschaft

Bundeskriminalamt

Deutscher Wetterdienst

Eisenbahn-Bundesamt

Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei

Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel

Paul-Ehrlich-Institut

Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Robert Koch-Institut

Umweltbundesamt

Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und Forschung

Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe.



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5b. (neu)




5b. Zulage für Soldaten als Combat Controller bei den Luftlande- und Fernspähkräften der Bundeswehr


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(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten bei Verwendung als Combat Controller in einem Großverband, einem Verband oder einer Einheit der Luftlande- und Fernspähkräfte der Bundeswehr

1. bis zur Erlangung der Basisqualifikation der Stufe B,

2. nach Erlangung der Basisqualifikation der Stufe B,

3. nach Erlangung der Basisqualifikation der Stufe C.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a und einer Erschwerniszulage nach den §§ 23h und 23i der Erschwerniszulagenverordnung gewährt.

(3) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt.'

(heute geltende Fassung) 

6. Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung


(1) 1 Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden

1. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen ein- oder zweisitziger strahlgetriebener Kampf- oder Schulflugzeuge oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,

2. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen sonstiger strahlgetriebener Flugzeuge oder sonstiger Luftfahrzeuge oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,

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3. als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen,

4. als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr.



3. als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen oder als Waffensystemoperateur mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen,

4. als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstiger ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger in der Bundeswehr und in anderen Einrichtungen des Bundes.

2 Die Stellenzulage erhöht sich um den Betrag nach Anlage IX für verantwortliche Luftfahrzeugführer, die mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist. 3 Die Erhöhung gilt bis zum 31. Dezember 2027.

(2) 1 Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Beamte oder Soldat

1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder

2. bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.

2 Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. 3 Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.

(3) 1 Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. 2 Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. 3 Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

(4) Eine Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn

1. sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder

2. das Dienstverhältnis beendet worden ist

a) durch Tod oder

b) durch Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung.

(5) 1 Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2 Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. 2 Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.



(6) 1 Der Erwerb der Erlaubnis und Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. 2 Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder der Luftbildauswertung




8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung, der Luftbildauswertung oder der hydroakustischen Aufklärung


(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden in

1. der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder

3. der Luftbildauswertung.



2. der satellitengestützten abbildenden Aufklärung,

3. der Luftbildauswertung oder

4. der hydroakustischen Aufklärung.


Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.



(heute geltende Fassung) 

Besoldungsgruppe B 3


Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

- als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion -

- als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung -

- beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst -

- beim Informationstechnikzentrum Bund -

- beim Bundeszentralamt für Steuern -

- als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist -

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung

- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Botschafter1

Botschaftsrat Erster Klasse6

Bundesbankdirektor2

Direktor 3

Direktor und Professor 4

Generalkonsul5

Gesandter5

Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

vorherige Änderung

 


Leitender Polizeidirektor beim Deutschen Bundestag 6

Leitender Postdirektor

- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -

- bei der Deutschen Post AG -

- bei der Deutschen Bank AG -

- bei der Deutschen Telekom AG -

Ministerialrat

- bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -6, 7

- Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes -

Vizepräsident

- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -8

Vortragender Legationsrat Erster Klasse6

Oberst9

Kapitän zur See9

Oberstapotheker9

Flottenapotheker9

Oberstarzt9

Flottenarzt9

Oberstveterinär9

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1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
4 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 4, B 5, B 6.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.