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Änderung 8a. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 06.03.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

8a. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung
8a. n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder der Luftbildauswertung


(Text neue Fassung)

8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung, der Luftbildauswertung oder der hydroakustischen Aufklärung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden in

1. der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung,

vorherige Änderung

2. der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder

3. der Luftbildauswertung.



2. der satellitengestützten abbildenden Aufklärung,

3. der Luftbildauswertung oder

4. der hydroakustischen Aufklärung.


Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.



(heute geltende Fassung)