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Änderung Besoldungsgruppe A 14 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe A 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe A 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe A 14


Akademischer Oberrat

- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Arzt 1)

Chefarzt 2)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 10)

Konsul Erster Klasse

Landesanwalt 1)

Legationsrat Erster Klasse 3)

Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 4)

Oberarzt 4)

Oberkonservator

Oberkustos

Oberrat

Pfarrer 1)

Fachschuldirektor

- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht - 5)

Fachschuloberlehrer

- als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern - 6) 7)

- als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule - 6)

Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -

- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern - 5)

Oberstudienrat

- im höheren Dienst des Bundes - 8)

- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -

- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe - 9)

- mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife - 9)

- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -

Realschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern - 5)

Realschulrektor

- einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -

- einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 5)

Regierungsschulrat

- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -

- im Schulaufsichtsdienst -

Rektor

- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -

- einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern -

- einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -

- einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 5)

Schulrat

- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 5)

Zweiter Konrektor

- einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern -

Zweiter Realschulkonrektor

- einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -

Oberstleutnant 4)

Fregattenkapitän 4)

Oberstabsapotheker

Oberstabsarzt

Oberstabsveterinär

vorherige Änderung


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1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung 'Botschafter' oder 'Gesandter'.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
8) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
9) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 21) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.




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1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung 'Botschafter' oder 'Gesandter'.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
8) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
9) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 21) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.
10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16, B 2, B 3.


 (keine frühere Fassung vorhanden)