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Änderung Besoldungsgruppe A 16 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2011
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Besoldungsgruppe A 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe A 16 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe A 16 | |
Abteilungsdirektor Abteilungspräsident Botschafter 1) Botschaftsrat Erster Klasse Bundesbankdirektor 2) Chefarzt 3) Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 6) Generalkonsul 8) Gesandter 9) | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 15) |
Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 5) Landeskonservator Leitender Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - 10) Leitender Dekan 4) Leitender Direktor 13) Ministerialrat - bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen - 7) - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) - 11) Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 7) Museumsdirektor und Professor Oberlandesanwalt 5) Senatsrat - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde - 11) Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) Kanzler einer Universität der Bundeswehr 14) Leitender Regierungsschuldirektor - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes - - als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene - Leitender Schulamtsdirektor - als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind - - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt - Oberstudiendirektor - als Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 12) eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen - - im höheren Dienst des Bundes als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern - 12) Oberst 7) Kapitän zur See 7) Oberstapotheker 7) Flottenapotheker 7) Oberstarzt 7) Flottenarzt 7) Oberstveterinär 7) | |
--- 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15. 4) Im Bundesbereich. 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4. 7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. 8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. 9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. 10) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. 11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. 12) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 13) Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden. 14) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. | --- 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15. 4) Im Bundesbereich. 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4. 7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. 8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. 9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. 10) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. 11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. 12) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 13) Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden. 14) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 15) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3. |
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