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Änderung Besoldungsgruppe B 7 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 26.07.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe B 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 7


Ministerialdirigent

- bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung -

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

- im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision -

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, 1)

als Leiter einer Hauptabteilung 1) -

Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik

Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz

Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung

Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr

Präsident einer Wehrbereichsverwaltung

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte

Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts

Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts

Regierungspräsident

Senatsdirektor

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 1)

Senatsdirigent

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1)

vorherige Änderung

 


Vizepräsident

- eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -

Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 4)

Generalmajor

Konteradmiral

Generalstabsarzt

Admiralstabsarzt


---
1) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.
2) (aufgehoben)
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.