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Synopse aller Änderungen des Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes am 26.07.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juli 2012 durch Artikel 7 des BwRefBeglG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesO A/B.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe B 2 | |
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder eines Landes, bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - - beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter der Zentralabteilung - Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 8) Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - als der ständige Vertreter des Präsidenten - 10) Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - als Leiter eines großen Fachbereichs - Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 8) Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz - als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung - Direktor bei der Unfallkasse des Bundes - als stellvertretender Geschäftsführer - Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit - als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches - 8) Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist - | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Direktor 8) - bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist |
Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen - als Leiter einer Dienststelle - Direktor beim Marinearsenal - als Leiter eines Arsenalbetriebes - Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse - als Geschäftsführer - Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes 12) Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr - als Leiter der Dienststelle - Direktor und Professor - als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - 1) - bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist - Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 11) Leitender Regierungsdirektor 2) 3) - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde - Ministerialrat 2) 4) - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) - Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 2) Senatsrat 2) 6) - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde - Vizepräsident 7) - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - --- 1) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 3) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 4) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 5) (aufgehoben) 6) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 7) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3. 10) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3. 11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3. 12) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. | |
Besoldungsgruppe B 3 | |
Abteilungsdirektor - als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung - - als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion - Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung - Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst Botschafter 1) Bundesbankdirektor 2) | |
Direktor - als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung - - als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches, des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters - | |
Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit - als Leiter der Familienkasse - Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung - als Leiter einer Lehrgruppe - Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek - als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main - - als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig - Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 15) Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr - als Leiter einer Fachgruppe - Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 15) Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom - als Geschäftsführer - Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit - als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches - 15) Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist - Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle - als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr - Direktor beim/bei der... 3) - als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist - | |
- als ständiger Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - - als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist - | |
Direktor beim Bundesarchiv - als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR - Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung - als Leiter einer Abteilung - Direktor beim Bundesnachrichtendienst 4) Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft - als Geschäftsführender Direktor - 22) Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa | |
Direktor des Verpflegungsamtes der Bundeswehr Direktor des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr Direktor des Zentrums für Informationstechnik der Bundeswehr | |
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 5) Direktor in der Bundespolizei - als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums - - im Bundesministerium des Innern - 21) Direktor und Professor - als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - 6) - als Mitglied des Präsidiums der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - - als Mitglied des Präsidiums der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt - - bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts - Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit - als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - 15a) Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung - als Geschäftsführender Direktor - Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien - als Geschäftsführender Direktor - Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien - ABC-Schutz Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe Erster Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900.000 Versicherten und laufenden Rentenfällen - Generalkonsul 8) Gesandter 9) Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 26) Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Leitender Ministerialrat 13) - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung, 20) als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, 20) als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist 20) 23) - Leitender Postdirektor - bei der Deutsche Post AG - - bei der Deutsche Postbank AG - - bei der Deutsche Telekom AG - - bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost - Leitender Regierungsdirektor 10) 11) - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde - Leitender Senatsrat 16) - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung, 20) als Leiter einer Unterabteilung, 20) als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 20) 23) - Ministerialrat - bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen - 7) 12) 14) - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt - 10) 13) Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 10) Präsident einer Bundespolizeidirektion 25) Präsident eines Landesversorgungsamtes - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 100.000 bis 250.000 Versorgungsberechtigten - Regierungsvizepräsident - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten - Senatsrat 10) 16) - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt - Vizepräsident 17) - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 24) Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) 18) Oberst 7) 19) Kapitän zur See 7) 19) Oberstapotheker 7) 19) Flottenapotheker 7) 19) Oberstarzt 7) 19) Flottenarzt 7) 19) Oberstveterinär 7) 19) --- 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9. 3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen. 4) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4. 6) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. 8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. 9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. 10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. 11) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 12) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v.H. der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 13) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 14) Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6. 15) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. 15a) Soweit die Funktion nicht dem Amt 'Direktor und Professor' in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist. 16) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 17) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 18) Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen. 19) a) Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen, b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen. 20) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 21) Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen. 22) Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4. 23) Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen. 24) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7. 25) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5. 26) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2. | |
Besoldungsgruppe B 4 | |
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - Direktor beim Sachverständigenrat für Umweltfragen Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 1) Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Paris Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Rom Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr - als ständiger Vertreter des Amtschefs - Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung - als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten - | |
Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr - als ständiger Vertreter des Amtschefs - | |
Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes - als Geschäftsführer - Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900.000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - Erster Direktor im Bundeskriminalamt Leitender Direktor des Marinearsenals Leitender Ministerialrat - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung, 2) als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3) als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist 3) - Leitender Senatsrat - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung, 2) als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3) als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 3) - Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein 8) Präsident der Bundespolizeiakademie Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Präsident des Bundessortenamtes Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes Präsident einer Bundespolizeidirektion 9) Präsident einer Universität der Bundeswehr 7) Präsident eines Landesversorgungsamtes - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 250.000 bis 500.000 Versorgungsberechtigten - Regierungsvizepräsident - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten - Senatsdirektor - in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung - 5) - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3) als Leiter eines bedeutenden Amtes 3) - Vizepräsident 4) - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe 6) --- 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 2) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 4) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. 6) Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung. 7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 8) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6. 9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5. | |
Besoldungsgruppe B 6 | |
Botschafter 1) Bundesbankdirektor 2) Bundesdisziplinaranwalt Bundeswehrdisziplinaranwalt Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst - als der ständige Vertreter des Amtschefs - Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz - als der leitende Beamte - Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik - als der leitende Beamte - Direktor beim Bundesrechnungshof Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit - als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - 10) Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen | |
Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter - | |
Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3) | |
Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr - als ständiger Vertreter des Amtschefs - | |
Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung - Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - 11) Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek Generalkonsul 4) Gesandter 5) Militärgeneraldekan Militärgeneralvikar Ministerialdirigent - bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung, 6) als Leiter einer Unterabteilung, 7) als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 7) - - beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe - - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, 8) als Leiter einer Hauptabteilung 9) - Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 10) - als Geschäftsführer - Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe | |
Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben | |
Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr Präsident des Bundesamtes für Justiz Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes Präsident des Bundesarchivs Präsident des Bundeseisenbahnvermögens Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern Präsident des Deutschen Wetterdienstes Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes Präsident des Zollkriminalamtes Präsident einer Bundesfinanzdirektion Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Präsident und Professor des Bundesinstitutes für Risikobewertung Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel Senatsdirektor - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 9) Senatsdirigent - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9) Vizepräsident beim Bundeskriminalamt Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 12) Brigadegeneral Flottillenadmiral Generalapotheker Generalarzt Admiralarzt --- 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. 3) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Erster Direktor' zu führen. 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 6) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist. 7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. 8) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7. 9) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist. 10) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. 11) Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter. 12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7. | |
Besoldungsgruppe B 7 | |
Ministerialdirigent - bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung - | |
- im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision - | |
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, 1) als Leiter einer Hauptabteilung 1) - Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst | |
Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr | |
Präsident des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung | |
Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr | |
Präsident einer Wehrbereichsverwaltung Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts Regierungspräsident Senatsdirektor - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 1) Senatsdirigent - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1) | |
Vizepräsident - eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist - | |
Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 4) Generalmajor Konteradmiral Generalstabsarzt Admiralstabsarzt --- 1) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist. 2) (aufgehoben) 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6. | |
Besoldungsgruppe B 9 | |
Botschafter 1) Bundesbankdirektor 2) Direktor beim Bundesverfassungsgericht Ministerialdirektor - bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung - 4) | |
Präsident des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr | |
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung Präsident des Bundeskriminalamtes Präsident des Bundesnachrichtendienstes Präsident des Bundespolizeipräsidiums Präsident des Bundesversicherungsamtes Vizepräsident des Bundesrechnungshofes Generalleutnant Vizeadmiral Generaloberstabsarzt Admiraloberstabsarzt --- 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6. 3) (weggefallen) 4) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. |
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