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Änderung Besoldungsgruppe B 5 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe B 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 5


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Bundesbankdirektor 1)

(Text neue Fassung)

Bundesbankdirektor1

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

vorherige Änderung nächste Änderung

- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - 4)



- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -2

Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin

vorherige Änderung nächste Änderung

Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung 2)



 
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

vorherige Änderung nächste Änderung

Ministerialdirigent

-
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - 3)

Oberdirektor bei
der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 4)

- als Geschäftsführer -

Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik




Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

- als Geschäftsführer -2

Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Präsident der Bundesfinanzakademie

vorherige Änderung nächste Änderung

Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung 7)

Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben




Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung3

Präsident des Bundesamtes für Naturschutz

Präsident des Bundessprachenamtes

vorherige Änderung nächste Änderung

Präsident einer Bundespolizeidirektion 8) 9)



Präsident einer Bundespolizeidirektion4, 5

Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion

vorherige Änderung nächste Änderung

Präsident eines Landesversorgungsamtes

- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 500.000 Versorgungsberechtigten -



 
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen

Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum

Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie

Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

vorherige Änderung

Senatsdirektor

- in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung - 3)

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes - 3)

Senatsdirigent

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung - 3)

Vorsitzendes
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 5)


---
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2) Nur für den Leiter des Projektbereichs.
3)
Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
4) Soweit nicht in
der Besoldungsgruppe B 6.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.
7)
Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
8)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
9)
Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war.



Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6


---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
3
Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
5
Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.