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Änderung Besoldungsgruppe B 6 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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Besoldungsgruppe B 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 6


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Botschafter 1)

Bundesbankdirektor 2)


(Text neue Fassung)

Botschafter1

Bundesbankdirektor2


Bundesdisziplinaranwalt

Bundeswehrdisziplinaranwalt

Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst

- als der ständige Vertreter des Amtschefs -

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Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz



Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

- als der leitende Beamte -

Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

- als der leitende Beamte -

Direktor beim Bundesrechnungshof

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

vorherige Änderung nächste Änderung

- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - 10)



- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -3

Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist

- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter -

vorherige Änderung nächste Änderung

Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)



Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst4

Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr

- als ständiger Vertreter des Amtschefs -

Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

vorherige Änderung nächste Änderung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - 11)



- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -5

Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek

vorherige Änderung nächste Änderung

Generalkonsul 4)

Gesandter 5)




Generalkonsul6

Gesandter6


Militärgeneraldekan

Militärgeneralvikar

Ministerialdirigent

- bei einer obersten Bundesbehörde

vorherige Änderung nächste Änderung

als Leiter einer Abteilung, 6)

als Leiter einer Unterabteilung, 7)

als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 7) -



als Leiter einer Abteilung,7

als Leiter einer Unterabteilung,8

als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist8 -

- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -

vorherige Änderung nächste Änderung

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, 8)

als Leiter einer Hauptabteilung 9) -

Oberdirektor bei
der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 10)

- als Geschäftsführer -



Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

- als Geschäftsführer -3

Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung

Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung

Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr

Präsident des Bundesamtes für Justiz

Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes

Präsident des Bundesarchivs

Präsident des Bundeseisenbahnvermögens

Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern

Präsident des Deutschen Wetterdienstes

Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes

Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes

Präsident des Zollkriminalamtes

Präsident einer Bundesfinanzdirektion

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

vorherige Änderung nächste Änderung

Präsident und Professor des Bundesinstitutes für Risikobewertung



Präsident und Professor des Bundesinstituts für Risikobewertung

Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts

Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei

Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel

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Senatsdirektor

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 9)

Senatsdirigent

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9)



 
Vizepräsident beim Bundeskriminalamt

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Vizepräsident beim Bundesnachrichtendienst

Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Vizepräsident beim Bundesverwaltungsamt

Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz

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Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes



 
Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes

vorherige Änderung nächste Änderung

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 12)



Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit9

Brigadegeneral

Flottillenadmiral

Generalapotheker

Generalarzt

Admiralarzt

vorherige Änderung


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1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3)
Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Erster Direktor' zu führen.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
6) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
8) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7.
9) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist.
10) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
11)
Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.
12)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.




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1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
4
Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Erster Direktor' zu führen.
5
Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.