Tools:
Update via:
Änderung 6a. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von 6a. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes, alle Änderungen durch Artikel 1 7. BesÄndG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des BBesO A/BHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
6a. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | 6a. n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163 |
---|---|
(Text alte Fassung) 6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät | (Text neue Fassung)6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät und freigabeberechtigtes Personal |
Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. | (1) Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie 1. die Erlaubnis als Nachprüfer von Luftfahrtgerät, 2. die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät, 3. die Berechtigung der Kategorie B oder Kategorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen oder Komponenten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1), 4. die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit besitzen und entsprechend der jeweiligen Qualifikation verwendet werden. (2) Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6465/al52974-0.htm