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Synopse aller Änderungen des Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes am 01.01.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 1 des 7. BesÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesO A/B.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Vorbemerkungen I. Allgemeine Vorbemerkungen 1. Amtsbezeichnungen 2. „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen 3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern II. Stellenzulagen 3a. Zulage für „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 4. Zulage für Soldaten in der militärischen Führung oder der Ausbildung im Außendienst 4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel 5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes 5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr 6. Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung | |
(Text alte Fassung) 6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät | (Text neue Fassung) 6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät und freigabeberechtigtes Personal |
7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes 8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten | |
8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung | 8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung oder in der satellitengestützten abbildenden Aufklärung |
8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik | |
8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge | |
9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben 9a. Zulage im Marinebereich 10. Zulage für Beamte der Feuerwehr 11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte 12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker 13. Zulage für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung 14. Zulage für Flugsicherungslotsen III. Andere Zulagen 15. Zulage für Kanzler an großen Botschaften 16. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes 17. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 1 Besoldungsgruppe A 2 Besoldungsgruppe A 3 Besoldungsgruppe A 4 Besoldungsgruppe A 5 Besoldungsgruppe A 6 Besoldungsgruppe A 7 Besoldungsgruppe A 8 Besoldungsgruppe A 9 Besoldungsgruppe A 10 1) Besoldungsgruppe A 11 1) Besoldungsgruppe A 12 Besoldungsgruppe A 13 1) Besoldungsgruppe A 14 Besoldungsgruppe A 15 Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 1 Besoldungsgruppe B 2 Besoldungsgruppe B 3 Besoldungsgruppe B 4 Besoldungsgruppe B 5 Besoldungsgruppe B 6 Besoldungsgruppe B 7 Besoldungsgruppe B 8 Besoldungsgruppe B 9 Besoldungsgruppe B 10 Besoldungsgruppe B 11 | |
5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes | |
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten und Beamte in einer Verwendung als a) flugzeugtechnisches Personal, b) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes. (2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen verwendet werden. (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. | (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen in einer Verwendung als 1. flugzeugtechnisches Personal, 2. flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes, 3. hauptamtliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen, das nach einer Verwendung gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 Beamte und Soldaten für solche Verwendungen ausbildet. (2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. |
6. Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung | |
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden | |
a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen ein- oder zweisitziger strahlgetriebener Kampf- oder Schulflugzeuge oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen, b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen sonstiger strahlgetriebener Flugzeuge oder sonstiger Luftfahrzeuge oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier, c) als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen, d) als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr. | 1. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen ein- oder zweisitziger strahlgetriebener Kampf- oder Schulflugzeuge oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen, 2. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen sonstiger strahlgetriebener Flugzeuge oder sonstiger Luftfahrzeuge oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier, 3. als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen, 4. als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr. |
Die Stellenzulage erhöht sich um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist. Die Erhöhung gilt bis zum 31. Dezember 2019. (2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte | |
a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen. | 1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder 2. bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen. |
Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent. (3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt. (4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach | |
a) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a in Höhe von 241,59 Euro, b) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b in Höhe von 193,27 Euro, c) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c in Höhe von 169,03 Euro, d) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d in Höhe von 154,62 Euro | 1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Höhe von 241,59 Euro, 2. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Höhe von 193,27 Euro, 3. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Höhe von 169,03 Euro, 4. Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 154,62 Euro |
ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist. (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt. (6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. | |
6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät | 6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät und freigabeberechtigtes Personal |
Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. | (1) Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie 1. die Erlaubnis als Nachprüfer von Luftfahrtgerät, 2. die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät, 3. die Berechtigung der Kategorie B oder Kategorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen oder Komponenten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1), 4. die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit besitzen und entsprechend der jeweiligen Qualifikation verwendet werden. (2) Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. |
8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung | 8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung oder in der satellitengestützten abbildenden Aufklärung |
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. | (1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, wenn sie in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung oder in der satellitengestützten abbildenden Aufklärung verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. |
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten. (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. | |
8c. (weggefallen) | 8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge |
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2018 eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten. | |
9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben | |
(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. | (1) 1 Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. 2 Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. |
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt. (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. | |
9a. Zulage im Marinebereich | |
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten vom Beginn des 16. Dienstmonats an Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kommandierung oder Abordnung a) als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes oder Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden, b) als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten U-Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden, c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach den Buchstaben a, b oder c wird nur die höhere Zulage gewährt. (2) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten mit einer Verwendung a) als Besatzungsangehörige anderer seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden, b) als Taucher für den maritimen Einsatz. | (1) 1 Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten von Beginn des 16. Dienstmonats an Beamte und Soldaten, die im Wege der Abordnung, Versetzung oder Kommandierung verwendet werden als 1. Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften, 2. Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten U-Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte, 3. Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein auf einer Stelle des Stellenplans, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt. 2 Bei gleichzeitigem Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird nur die höhere Zulage gewährt. (2) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten mit einer Verwendung als 1. Angehörige der Besatzung anderer seegehender Schiffe, wenn die Schiffe nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der Grenzen der Seefahrt verwendet werden, 2. Taucher für den maritimen Einsatz. |
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen. | |
11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte | |
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2019 Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die | |
a) über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden. (2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt. | 1. über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder 2. die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden. (2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird die Stellenzulage nur einmal gewährt. |
Besoldungsgruppe A 9 | |
Amtsinspektor 1 Betriebsinspektor 1 Hauptbrandmeister1 Inspektor Kapitän Konsulatssekretär Kriminalkommissar Polizeihauptmeister1 Polizeikommissar Stabsfeldwebel2 Stabsbootsmann2 Oberstabsfeldwebel2, 3 Oberstabsbootsmann2, 3 Leutnant Leutnant zur See | |
--- 1 Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 2 Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen. 3 Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 Prozent der Planstellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. | --- 1 Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 2 Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 50 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen. 3 Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 Prozent der Planstellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. |
Besoldungsgruppe A 16 | |
Abteilungsdirektor Abteilungspräsident Botschafter1 Botschaftsrat Erster Klasse Bundesbankdirektor2 Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -4 Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle3 Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes4 Generalkonsul5 Gesandter5 Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)6 Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7 Leitender Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -8 Leitender Dekan Leitender Direktor 9, 10 Ministerialrat - bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen -11 Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit11 Museumsdirektor und Professor Vortragender Legationsrat Erster Klasse11 Kanzler einer Universität der Bundeswehr12 Leitender Regierungsschuldirektor - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst - Oberstudiendirektor - im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -13 Oberst11 Kapitän zur See11 Oberstapotheker11 Flottenapotheker11 Oberstarzt11 Flottenarzt11 Oberstveterinär11 | |
--- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4. 4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3. 7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 8 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. 9 Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden. 10 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten. 11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. 12 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 13 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. | --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4. 4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3. 7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 8 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. 9 (aufgehoben) 10 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten. 11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. 12 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 13 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. |
Besoldungsgruppe B 2 | |
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde, bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben1 Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - als der ständige Vertreter des Präsidenten -2 Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen1 | |
Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung | Direktor bei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung |
- als Leiter eines großen Fachbereichs - Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz - als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung - Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn - als Leiter der Abteilung Künstlersozialkasse - - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -3 Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit - als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches -1 Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist1 Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist - Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen - als Leiter einer Dienststelle - Direktor beim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr - als der ständige Vertreter des Amtsleiters - Direktor beim Katholischen Militärbischofsamt - als der ständige Vertreter des Amtsleiters - Direktor beim Marinearsenal - als Leiter eines Arsenalbetriebes - Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes3 Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr - als Leiter der Dienststelle - Direktor und Professor - als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -4 - bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist - Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)5 Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6 Vizepräsident7 - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - | |
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion8 - | |
Oberst6 Kapitän zur See6 Oberstapotheker6 Flottenapotheker6 Oberstarzt6 Flottenarzt6 Oberstveterinär6 | |
--- 1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3. 2 Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 4 Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 7 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. | --- 1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3. 2 Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 4 Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 7 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 8 Der Stelleninhaber erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war. |
Besoldungsgruppe B 3 | |
Abteilungsdirektor - als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung - - als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion - - als der ständige Vertreter des Direktors des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik - - als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung - Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung - Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung - Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst Botschafter1 Bundesbankdirektor2 Direktor - als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung - | |
- als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches, des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters - | - als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches - - als Rechtsberater des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr - - als Rechtsberater des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters - |
Direktor bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung - Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit - als Leiter der Familienkasse - Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung - als Leiter einer Lehrgruppe - Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben3 Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen3 Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek - als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main - - als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig - Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr - als Leiter einer Fachgruppe - Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit - als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches -3 Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist - Direktor beim/bei der ...4 - als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist - - als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -3 - als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Direktor beim Bildungszentrum der Bundeswehr Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung - als Leiter einer Abteilung - Direktor beim Bundesnachrichtendienst5 Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr - als Leiter einer Abteilung - Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen | |
Direktor der Bundeswehrverwaltungsstelle USA und Kanada | |
Direktor der Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Schutzaufgaben der Bundeswehr Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft - als Geschäftsführender Direktor -6 Direktor des Verpflegungsamtes der Bundeswehr Direktor des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr Direktor des Zentrums für Informationstechnik der Bundeswehr Direktor in der Bundespolizei | |
- als Leiter des ärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstes - | |
- als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums - - im Bundesministerium des Innern -7 Direktor und Professor - als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -8 - als Mitglied des Präsidiums der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - - als Mitglied des Präsidiums der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt - - bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts - Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit - als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -9 Direktor und Professor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr - als der Leiter der Abteilung Angewandte Geowissenschaften - Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung - als Geschäftsführender Direktor - Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien - als Geschäftsführender Direktor - Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien - ABC-Schutz Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900.000 Versicherten und laufenden Rentenfällen - Generalkonsul10 Gesandter10 Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)11 Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Leitender Postdirektor - bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost - - bei der Deutsche Post AG - - bei der Deutsche Postbank AG - - bei der Deutsche Telekom AG - Ministerialrat - bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen -12, 13, 14 Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit12 | |
Präsident einer Bundespolizeidirektion15 | |
Vizepräsident16 - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit17 Vortragender Legationsrat Erster Klasse12, 18 Oberst12, 19 Kapitän zur See12, 19 Oberstapotheker12, 19 Flottenapotheker12, 19 Oberstarzt12, 19 Flottenarzt12, 19 Oberstveterinär12, 19 | |
--- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. 4 Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen. 5 Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen. 6 Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4. 7 Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen. 8 Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 9 Soweit die Funktion nicht dem Amt 'Direktor und Professor' in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist. 10 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. 11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2. 12 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. 13 Die Zahl der Planstellen darf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 14 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6. 15 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5. 16 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 17 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7. 18 Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der bei der obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen. 19 a) Im Ministerium höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen, b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 Prozent der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen. | --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. 4 Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen. 5 Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen. 6 Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4. 7 Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen. 8 Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 9 Soweit die Funktion nicht dem Amt 'Direktor und Professor' in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist. 10 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. 11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2. 12 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. 13 Die Zahl der Planstellen darf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 14 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6. 15 (aufgehoben) 16 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 17 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7. 18 Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der bei der obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen. 19 a) Im Ministerium höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen, b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 Prozent der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen. |
Besoldungsgruppe B 4 | |
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle1 Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Erster Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung - als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten - Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr - als der ständige Vertreter des Amtschefs - Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900.000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - Erster Direktor im Bundeskriminalamt Leitender Direktor des Marinearsenals Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein2 Präsident der Bundespolizeiakademie Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Präsident des Bundessortenamtes Präsident einer Bundespolizeidirektion3 Präsident einer Universität der Bundeswehr4 Vizepräsident5 - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe6 | |
--- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 2 Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5. 4 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 5 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 6 Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung. | --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 2 Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. 4 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 5 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 6 Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung. |
Besoldungsgruppe B 6 | |
Botschafter1 Bundesbankdirektor2 Bundesdisziplinaranwalt Bundeswehrdisziplinaranwalt Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - als der leitende Beamte - Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik - als der leitende Beamte - Direktor beim Bundesrechnungshof Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit - als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -3 Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter - Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst4 Erster Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr - als der ständige Vertreter des Amtschefs - Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr - als der ständige Vertreter des Amtschefs - Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -5 Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek Generalkonsul6 Gesandter6 Militärgeneraldekan Militärgeneralvikar Ministerialdirigent - bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung,7 als Leiter einer Unterabteilung,8 als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist8 - - beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe - Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit - als Geschäftsführer -3 Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr Präsident des Bundesamtes für Justiz Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes Präsident des Bundesarchivs Präsident des Bundeseisenbahnvermögens | |
Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern | |
Präsident des Deutschen Wetterdienstes Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes Präsident des Zollkriminalamtes Präsident einer Bundesfinanzdirektion Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Präsident und Professor des Bundesinstituts für Risikobewertung Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel | |
Vizepräsident beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge | |
Vizepräsident beim Bundesamt für Verfassungsschutz Vizepräsident beim Bundeskriminalamt Vizepräsident beim Bundesnachrichtendienst Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium Vizepräsident beim Bundesverwaltungsamt Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes Vizepräsident des Militärischen Abschirmdienstes Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit9 Brigadegeneral Flottillenadmiral Generalapotheker Generalarzt Admiralarzt --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. 4 Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Erster Direktor' zu führen. 5 Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist. 8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7. | |
Besoldungsgruppe B 7 | |
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung - Ministerialdirigent - im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision - Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr | |
Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben | |
Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz | |
Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | |
Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung Präsident des Militärischen Abschirmdienstes Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts Vizepräsident - eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist - Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit1 Generalmajor Konteradmiral Generalstabsarzt Admiralstabsarzt --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6. | |
Besoldungsgruppe B 8 | |
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - als Mitglied des Direktoriums - Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung - Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Präsident des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung | |
Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge | Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle |
Präsident des Bundeskartellamtes | |
Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern | |
Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes Präsident des Statistischen Bundesamtes Präsident des Umweltbundesamtes Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt | |
Besoldungsgruppe B 9 | |
Botschafter1 Bundesbankdirektor2 Direktor beim Bundesverfassungsgericht Ministerialdirektor - bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung -3 Präsident des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr | |
Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge | |
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Präsident des Bundeskriminalamtes Präsident des Bundesnachrichtendienstes Präsident des Bundespolizeipräsidiums Präsident des Bundesversicherungsamtes Präsident des Bundesverwaltungsamtes Vizepräsident des Bundesrechnungshofes Generalleutnant Vizeadmiral Generaloberstabsarzt Admiraloberstabsarzt --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6. 3 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. |
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