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Änderung 11. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von 11. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes, alle Änderungen durch Artikel 1 7. BesÄndG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des BBesO A/BHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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11. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | 11. n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163 |
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(Textabschnitt unverändert) 11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte | |
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2019 Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die | |
(Text alte Fassung) a) über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden. (2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt. | (Text neue Fassung) 1. über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder 2. die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden. (2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird die Stellenzulage nur einmal gewährt. |
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