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Änderung Besoldungsgruppe B 2 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2016
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Besoldungsgruppe B 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe B 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe B 2 | |
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde, bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben1 Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - als der ständige Vertreter des Präsidenten -2 Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen1 | |
(Text alte Fassung) Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung | (Text neue Fassung) Direktor bei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung |
- als Leiter eines großen Fachbereichs - Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz - als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung - Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn - als Leiter der Abteilung Künstlersozialkasse - - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -3 Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit - als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches -1 Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist1 Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist - Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen - als Leiter einer Dienststelle - Direktor beim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr - als der ständige Vertreter des Amtsleiters - Direktor beim Katholischen Militärbischofsamt - als der ständige Vertreter des Amtsleiters - Direktor beim Marinearsenal - als Leiter eines Arsenalbetriebes - Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes3 Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr - als Leiter der Dienststelle - Direktor und Professor - als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -4 - bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist - Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)5 Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6 Vizepräsident7 - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - | |
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion8 - | |
Oberst6 Kapitän zur See6 Oberstapotheker6 Flottenapotheker6 Oberstarzt6 Flottenarzt6 Oberstveterinär6 | |
--- 1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3. 2 Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 4 Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 7 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. | --- 1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3. 2 Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 4 Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 7 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 8 Der Stelleninhaber erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war. |
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