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Änderung Besoldungsgruppe B 5 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.06.2016
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Besoldungsgruppe B 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe B 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 26 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe B 5 | |
Bundesbankdirektor1 Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist - Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit - als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -2 Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit - als Geschäftsführer -2 Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Präsident der Bundesfinanzakademie Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung3 Präsident des Bundesamtes für Naturschutz Präsident des Bundessprachenamtes Präsident einer Bundespolizeidirektion4 | |
(Text alte Fassung) Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion | (Text neue Fassung) |
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6 --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6. 3 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4. 5 (aufgehoben) 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7. |
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