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Änderung Besoldungsgruppe B 5 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.04.2017

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Besoldungsgruppe B 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2017 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 5


Bundesbankdirektor1

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -2

Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

- als Geschäftsführer -7

Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Präsident der Bundesfinanzakademie

Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung3

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

Präsident der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich

Präsident des Bundesamtes für Naturschutz

Präsident des Bundessprachenamtes

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen

Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum

Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie

Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6


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1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
3 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
4 (aufgehoben)
5 (aufgehoben)
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6.
7 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.