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Änderung 1. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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1. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
1. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

(Textabschnitt unverändert)

1. Amtsbezeichnungen


(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2 Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die in den Bundesbesoldungsordnungen A und B gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2 Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf

1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,

2. die Laufbahn,

3. die Fachrichtung.

vorherige Änderung

3 Die Grundamtsbezeichnungen 'Rat', 'Oberrat', 'Direktor' und 'Leitender Direktor' dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministerium des Innern.



3 Die Grundamtsbezeichnungen 'Rat', 'Oberrat', 'Direktor', 'Leitender Direktor', 'Direktor und Professor', 'Erster Direktor', 'Oberdirektor', 'Präsident' und 'Präsident und Professor' dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(3) 1 Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen jährlich zum 1. März im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt.

(4) 1 Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. 2 Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz 'beim Deutschen Bundestag'.