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Änderung 3a. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2020
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3a. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | 3a. n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Text alte Fassung) 3a. Zulage für „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 | (Text neue Fassung)3a. (aufgehoben) |
Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem 'Direktor und Professor' in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX. |
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