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Änderung 3a. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

3a. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
3a. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3a. Zulage für „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3


(Text neue Fassung)

3a. (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem 'Direktor und Professor' in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX.