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Änderung 8b. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2020
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8b. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | 8b. n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Text alte Fassung) 8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik | (Text neue Fassung)8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich |
(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. | (1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden 1. beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder 2. bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. |
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