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Änderung 17. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2020
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17. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | 17. n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Text alte Fassung) 17. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit | (Text neue Fassung)17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund |
Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. | (1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden 1. bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder 2. beim Informationstechnikzentrum Bund. (2) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. |
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