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Änderung Besoldungsgruppe A 9 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2020
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Besoldungsgruppe A 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe A 9 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe A 9 | |
Amtsinspektor 1 Betriebsinspektor 1 Hauptbrandmeister1 Inspektor Kapitän Konsulatssekretär Kriminalkommissar Polizeihauptmeister1 Polizeikommissar | |
(Text alte Fassung) Stabsfeldwebel2 Stabsbootsmann2 Oberstabsfeldwebel2, 3 Oberstabsbootsmann2, 3 | (Text neue Fassung) Stabsfeldwebel Stabsbootsmann Oberstabsfeldwebel* Oberstabsbootsmann* |
Leutnant Leutnant zur See | |
--- 1 Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 2 Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 50 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen. 3 Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 Prozent der Planstellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. | --- 1 Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. * Beamte und Soldaten in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten. |
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