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Änderung Besoldungsgruppe B 4 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe B 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 4


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle1

Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Erster Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn

Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung

- als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -

Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr

- als der ständige Vertreter des Amtschefs -

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900.000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Erster Direktor im Bundeskriminalamt


(Text neue Fassung)

Direktor 1

Erster Direktor 2

Leitender Direktor des Marinearsenals

vorherige Änderung

Präsident der Bundespolizeiakademie

Präsident des Bundessortenamtes


Präsident einer Bundespolizeidirektion3

Präsident einer Universität der Bundeswehr4

Vizepräsident, Vizedirektor5

- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

Vizepräsident beim Deutschen Patent- und Markenamt


---
1 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
2 (aufgehoben)
3 Soweit
nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
4 Wenn der Amtsinhaber
nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
5 Der
Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.



Präsident 3

Vizepräsident


- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist -4

---
1 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 6, B 7, B 8, B 9.
2 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Der
Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.