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Änderung Besoldungsgruppe B 7 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2020
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Besoldungsgruppe B 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe B 7 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe B 7 | |
(Text alte Fassung) Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung - | (Text neue Fassung) Direktor 1 |
Ministerialdirigent - im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision - | |
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit - als Geschäftsführer -1 Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Präsident des Bundesamtes für Justiz Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung Präsident des Militärischen Abschirmdienstes Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts | Oberdirektor 2 Präsident 3 Präsident und Professor 4 |
Vizepräsident - der Generalzolldirektion - | |
- eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist - | - eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist - |
Generalmajor Konteradmiral Generalstabsarzt Admiralstabsarzt | |
--- 1 Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt. | --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 8, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung. 2 Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 8. |
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