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Änderung Besoldungsgruppe B 10 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe B 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 10


Ministerialdirektor

- als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung -

- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -

- als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien -

Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund

General1

Admiral1

(Text alte Fassung)


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1 Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.

(Text neue Fassung)

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1 Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.

(heute geltende Fassung)