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Änderung § 1 BeurkG vom 01.08.2022
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§ 1 BeurkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 1 BeurkG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den Notar. | |
(Text alte Fassung) (2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2 und des Fünften Abschnittes, entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2 und des Abschnitts 5, entsprechend. |
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