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Änderung § 41 BeurkG vom 01.08.2022

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§ 41 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 41 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift


(Text neue Fassung)

§ 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift


(Textabschnitt unverändert)

1 Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. 2 Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. 3 § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung)