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Änderung § 68 BeurkG vom 01.08.2022

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§ 68 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 68 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 68


(Text neue Fassung)

§ 68 Übertragung auf andere Stellen


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Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.



(heute geltende Fassung)