Tools:
Update via:
Änderung § 54 BeurkG vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des BeurkGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 54 BeurkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 54 BeurkG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; dieses geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 54 Rechtsmittel | |
(Text alte Fassung) (1) Gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel oder einer Amtshandlung nach den §§ 45, 46, 51 sowie gegen die Ersetzung einer Urschrift ist die Beschwerde gegeben. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Über die Beschwerde entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat. | (Text neue Fassung) (1) Gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel oder einer Amtshandlung nach den §§ 45a, 46 und 51 sowie gegen die Ersetzung einer Urschrift ist die Beschwerde gegeben. (2) 1 Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2 Über die Beschwerde entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6466/al0-21171.htm