Tools:
Update via:
Änderung § 63 BeurkG vom 17.08.2015
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des BeurkGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 56 BeurkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung | § 63 BeurkG n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 56 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten | (Text neue Fassung)§ 63 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten |
(Textabschnitt unverändert) (1) u. (2) (Änderungsvorschriften) | |
(3) In §§ 1410, 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden die Worte "vor Gericht oder vor einem Notar" durch die Worte "zur Niederschrift eines Notars" ersetzt. § 2356 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. | (3) (aufgehoben) |
(4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zuständig. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6466/al0-49273.htm