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Änderung § 63 BeurkG vom 17.08.2015

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des BeurkG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 56 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung
§ 63 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 63 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten


(Textabschnitt unverändert)

(1) u. (2) (Änderungsvorschriften)

vorherige Änderung

(3) In §§ 1410, 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden die Worte "vor Gericht oder vor einem Notar" durch die Worte "zur Niederschrift eines Notars" ersetzt. § 2356 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.



(3) (aufgehoben)

(4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zuständig.