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Änderung § 34a BeurkG vom 09.06.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34a BeurkG, alle Änderungen durch Artikel 2 NotUntAufbÄndG am 9. Juni 2017 und Änderungshistorie des BeurkGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 34a BeurkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung | § 34a BeurkG n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Notar übermittelt nach Errichtung einer erbfolgerelevanten Urkunde im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung die Verwahrangaben im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung unverzüglich elektronisch an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde. 2 Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht auch bei jeder Beurkundung von Änderungen erbfolgerelevanter Urkunden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Notar übermittelt nach Errichtung einer erbfolgerelevanten Urkunde im Sinne von § 78d Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung die Verwahrangaben im Sinne von § 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung unverzüglich elektronisch an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde. 2 Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht auch bei jeder Beurkundung von Änderungen erbfolgerelevanter Urkunden. |
(2) Wird ein in die notarielle Verwahrung genommener Erbvertrag gemäß § 2300 Absatz 2, § 2256 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgegeben, teilt der Notar dies der Registerbehörde mit. (3) 1 Befindet sich ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars, liefert der Notar ihn nach Eintritt des Erbfalls an das Nachlassgericht ab, in dessen Verwahrung er danach verbleibt. 2 Enthält eine sonstige Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert werden kann, so teilt der Notar diese Erklärungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des Erbfalls in beglaubigter Abschrift mit. |
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