Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 67 BeurkG vom 09.06.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 DiRUG am 9. Juni 2017 und Änderungshistorie des BeurkG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 62 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 67 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62 Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung


(Text neue Fassung)

§ 67 Zuständigkeit der Amtsgerichte; Zustellung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von

1. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft,

2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes,

3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

vorherige Änderung

(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält; § 173 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.



(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält; § 174 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.


 
Anzeige