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Änderung § 34a BeurkG vom 01.01.2009

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§ 34a BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 34a BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten


vorherige Änderung

 


(1) Bleibt ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars oder enthält eine Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erbverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge mit erbrechtlichen Auswirkungen, so hat der Notar das zuständige Standesamt oder das Amtsgericht Schöneberg in Berlin schriftlich zu benachrichtigen.

(2) Nach Eintritt des Erbfalls hat der Notar den Erbvertrag an das Nachlassgericht abzuliefern, in dessen Verwahrung er verbleibt. Enthält eine sonstige Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, so teilt der Notar diese Erklärungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des Erbfalls in beglaubigter Abschrift mit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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