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Änderung § 1 BeurkG vom 01.01.2022

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§ 1 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 1 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; dieses geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den Notar.

(Text alte Fassung)

(2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2, entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2 und des Fünften Abschnittes, entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)