Tools:
Update via:
Änderung § 16c BeurkG vom 01.08.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16c BeurkG, alle Änderungen durch Artikel 4 DiRUG am 1. August 2022 und Änderungshistorie des BeurkGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 16c BeurkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 16c BeurkG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 16c (neu) | (Text neue Fassung)§ 16c Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation |
1 Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommunikation, soll sich der Notar Gewissheit über die Person der Beteiligten anhand eines ihm elektronisch übermittelten Lichtbildes sowie eines der folgenden Nachweise oder Mittel verschaffen: 1. eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder 2. eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und das a) für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) anerkannt wird und b) dem Sicherheitsniveau 'hoch' im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht. 2 Das dem Notar nach Satz 1 zu übermittelnde Lichtbild ist mit Zustimmung des Inhabers nebst Vornamen, Familiennamen und Tag der Geburt aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Personalausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels oder eines amtlichen Ausweises oder Passes eines anderen Staates, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, auszulesen. 3 Sofern ein Beteiligter dem Notar bekannt ist, ist die elektronische Übermittlung eines Lichtbildes nicht erforderlich. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6466/al166276-0.htm