Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16d BeurkG vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 DiRUG am 1. August 2022 und Änderungshistorie des BeurkG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 16d BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 16d BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16d Nachweise für die Vertretungsberechtigung bei elektronischen Niederschriften


vorherige Änderung

 


Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der elektronischen Niederschrift in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden.


 
Anzeige