Tools:
Update via:
Änderung § 23 BeurkG vom 01.08.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 DiRUG am 1. August 2022 und Änderungshistorie des BeurkGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 23 BeurkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 23 BeurkG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 23 Besonderheiten für hörbehinderte Beteiligte | (Text neue Fassung)§ 23 Besonderheiten bei hörbehinderten Beteiligten |
(Textabschnitt unverändert) 1 Eine Niederschrift, in der nach § 22 Abs. 1 festgestellt ist, daß ein Beteiligter nicht hinreichend zu hören vermag, muß diesem Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden; in der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. 2 Hat der Beteiligte die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie ihm zur Durchsicht vorgelegt und von ihm genehmigt worden ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6466/al166293-0.htm